Zusammenfassung
Sozialversicherungsträger benötigen zur Feststellung bzw. Berechnung von Sozialleistungen zahlreiche Daten und Informationen (z.B. Beschäftigungszeit, Entgelthöhe). Um diese Daten abrufbereit zu haben, wurde das einheitliche Meldeverfahren zur Sozialversicherung geschaffen. Arbeitgeber, ggf. deren Beauftragte oder auch die Insolvenzverwalter, melden den Einzugsstellen alle versicherungsrechtlich relevanten Tatbestände. Die Einzugsstellen leiten die Meldeinhalte an die übrigen Sozialversicherungsträger (Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) weiter. Für die Unfallversicherungsträger gelten separate Meldeverfahren.
Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Meldungen zur Sozialversicherung bildet § 28a SGB IV i. V. m. § 198 SGB V. Zur weiteren Spezifikation des Meldeverfahrens hat der Gesetzgeber die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) erlassen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die "Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und -übermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 1 Nrn. 1–3 SGB IV" sowie die "Gemeinsamen Grundsätze für die Systemprüfung nach § 22 Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV)" erarbeitet. Außerdem sind die "Gemeinsamen Grundsätze für die Kommunikationsdaten nach § 28b Abs. 1 Nr. 4 SGB IV" in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist zum Erlass entsprechender Rechtsverordnungen ermächtigt (§ 28c SGB IV). Grundlage für die elektronische Übermittlung der Entgeltbescheinigungen ist § 107 SGB IV.
Sozialversicherung
1 Grundzüge des Meldeverfahrens
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der zuständigen Annahmestelle der Krankenkasse[1] bestimmte Informationen über die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu melden.[2] Diese Meldepflicht und die im Verlauf einer Beschäftigung meldepflichtigen Tatbestände ergeben sich aus § 28a SGB IV sowie den Bestimmungen der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung.[3]
Anlage eines Arbeitgeberkontos
Die Krankenkasse muss bei eingehenden Anmeldungen erkennen können, ob ein neues Arbeitgeberkonto anzulegen oder die in der Anmeldung angegebene Betriebsnummer einem bestehenden Arbeitgeberkonto zuzuordnen ist. Diese Unterscheidung ist nur möglich, sofern in der Anmeldung neben der Angabe der Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes zusätzlich der Arbeitgeber angegeben wird. Der Arbeitgeber wird im Beitragseinzugsverfahren durch die im Beitragsnachweis angegebene Betriebsnummer identifiziert (Hauptbetriebsnummer). Zur Umsetzung des Verfahrens ist in der Anmeldung die Hauptbetriebsnummer anzugeben. Ergibt sich daraus, dass ein neues Arbeitgeberkonto anzulegen ist und fehlen der Krankenkasse dabei notwendige Angaben zur Errichtung eines Arbeitgeberkontos, haben Arbeitgeber auf elektronische Anforderung der Einzugsstelle mit der nächsten Entgeltabrechnung die notwendigen Angaben elektronisch zu übermitteln.[4]
2 Maschinelles Meldeverfahren
Der Datenaustausch ist nur vollautomatisch per Datenübertragung zugelassen. Der Arbeitgeber hat jedoch verschiedene Möglichkeiten, den Anforderungen des maschinellen Meldeverfahrens gerecht zu werden.
Die erforderlichen Meldungen müssen ausschließlich durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung über den Kommunikationsserver an die zuständige Annahmestelle mit dem Datensatz Meldung (DSME) erstattet werden.
Die Übertragung hat dabei ausschließlich im Standard XML zu erfolgen. Dafür können systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme oder maschinelle Ausfüllhilfen genutzt werden. Dies ist grundsätzlich unabhängig von der Größe des Unternehmens. Auch wer nur einen Arbeitnehmer beschäftigt, muss sich dieser Technik bedienen.
Für bestimmte Arbeitgeber gilt auf Antrag eine Ausnahmeregelung vom maschinellen Meldeverfahren.[1]
S. Abschn. 2.4.
2.1 Maschinelle Entgeltabrechnungsprogramme
Bei maschinellen Entgeltabrechnungsprogrammen werden die Meldungen von der genutzten Software automatisch erzeugt und im Standard XML über den Kommunikationsserver an die Annahmestellen der Krankenkassen übermittelt. Programme zur maschinellen Entgeltabrechnung müssen systemgeprüft sein, d. h. die gesetzlichen Vorgaben zur Entgeltermittlung, Beitragsberechnung, Erstellung und Übermittlung von Beitragsnachweisen und Sozialversicherungsmeldungen erfüllen.
2.2 Maschinelle Ausfüllhilfen
Alternativ stehen den Arbeitgebern für die elektronische Datenübermittlung an die Krankenkassen bzw. deren Annahmestellen EDV-gestützte Ausfüllhilfen (z. B. das SV-Meldeportal[1]) zur Verfügung.
Hierbei handelt es sich um Programme, mit denen Meldungen am Bildschirm manuell eingegeben werden und anschließend auf elektronischem Wege an die Annahmestellen der Krankenkassen sicher und verschlüsselt übermittelt werden.
Die Sozialversicherungsträger (gesetzliche Krankenversicherung, Deutsche Rentenversicherung, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und Bundesagentur für Arbeit) sind dazu verpflichtet, Arbeitgebern eine allgemein zugängliche elektronisch gestützte systemgeprüfte Au...
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