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SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung / § 28a Meldepflicht

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(1) 1Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten

 

1.

bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung,

 

2.

bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung,

 

3.

bei Eintritt eines Insolvenzereignisses,

 

4.

bei Beginn der Elternzeit,

 

4a.

bei Ende der Elternzeit,

 

5.

bei Änderungen in der Beitragspflicht,

 

6.

bei Wechsel der Einzugsstelle,

 

7.

bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren,

 

8.

bei Unterbrechung der Entgeltzahlung,

 

9.

bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses,

 

10.

auf Anforderung der Einzugsstelle nach § 26 Absatz 4 Satz 2,

 

11.

bei Antrag des geringfügig Beschäftigten nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches auf Befreiung von der Versicherungspflicht,

 

12.

bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt,

 

13.

bei Beginn der Berufsausbildung,

 

14.

bei Ende der Berufsausbildung,

 

15.

bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von einem Beschäftigungsbetrieb im Beitrittsgebiet zu einem Beschäftigungsbetrieb im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt,

 

16.

bei Beginn der Altersteilzeitarbeit,

 

17.

bei Ende der Altersteilzeitarbeit,

 

18.

bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die in Geringfügigkeitsgrenze über- oder unterschritten wird,

 

19.

bei nach § 23b Absatz 2 bis 3 gezahltem Arbeitsentgelt oder

 

20.

bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde,

eine Meldung zu erstatten.2 Jede Meldung sowie die darin enthaltenen Datensätze sind mit einem eindeutigen Kennzeichen zur Identifizierung zu versehen.

 

(2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dez...

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