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SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung / § 28c Verordnungsermächtigung

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Melde- und Beitragsverfahren[2] [Bis 31.12.2022: das Melde- und Beitragsnachweisverfahren] zu bestimmen, insbesondere

 

1.

die Frist der Meldungen und Beitragsnachweise,

 

2.

[3]die Voraussetzungen für die Zulassung sowie die Gründe für eine Verweigerung, Rücknahme oder den Verlust einer Zulassung eines Programms oder einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe im Rahmen einer Systemprüfung,

Bis 31.12.2020:

2.

(weggefallen)

 

3.

welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen und Beitragsnachweise oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind,

 

4.

das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten,

 

5.

unter welchen Voraussetzungen [Bis 31.12.2020: Systemprüfungen durchzuführen, ] [4]Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung zu erstatten sind,

 

6.

in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird,

 

7.

in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat.

[1] § 28c geändert durch Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises vom 23.11.2011. Anzuwenden ab 03.12.2011.
[2] Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Nr. 2 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[4] Gestrichen durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und a...

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