Vorspann

Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See, die Bundesagentur für Arbeit sowie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung haben für die Kommunikationsdaten, die einheitlich bei der Erstattung der Meldungen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie für Meldungen der Einzugsstellen verwendet werden, die nachfolgenden "Gemeinsamen Grundsätze für die Kommunikationsdaten" aufgestellt. Sie kommen damit ihrer Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Nr. 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nach.

Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) hat im Hinblick auf die den berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstattenden Meldungen ebenfalls an diesen Grundsätzen mitgewirkt. Die "Gemeinsamen Grundsätze für die Kommunikationsdaten" sind nach Anhörung der Arbeitgeberverbände vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt worden.

Hinweis

Diese Grundsätze gelten ab 1.1.2019. Für die Zeit bis 31.12.2018, vgl. GR v. 9.3.2016.

1. Allgemeines

Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See, die Bundesagentur für Arbeit sowie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bestimmen in den nachfolgenden gemeinsamen Grundsätzen

  • den Aufbau der Datensätze
  • den Inhalt der Kommunikationsdaten.
  • den Inhalt und Aufbau der XML-Schemata zur Kommunikation

2. Verfahren

Die Gemeinsamen Grundsätze Kommunikation gelten für nachfolgende Fachverfahren

  • Meldungen nach der DEÜV
  • Beitragsnachweisverfahren Arbeitgeber
  • Beitragsnachweisverfahren Zahlstellen
  • Entgeltersatzleistungen
  • Zahlstellen-Meldeverfahren
  • Erstattungsanträge nach dem AAG
  • Sofortmeldungen
  • Elektronische Arbeitsbescheinigungen
  • Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung[1]
  • Meldungen zur berufsständischen Versorgung nach der DEÜV
  • Versicherungsnummernabfrage bei der Datenstelle der Rentenversicherung
  • Elektronische Lohnnachweise an die Unfallversicherung
  • Stammdatenabgleich mit der UV-Stammdatendatei bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  • Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1
  • Elektronisches Haushaltsscheck-Verfahren
[1] Die Ausführungen unter Punkt 3.2 Datensätze gelten vorläufig nicht. Die Ausgestaltung der Datensätze ist den Grundsätzen für die Übermittlung der Daten für die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung in der jeweils geltenden Fassung zu entnehmen.

3. Automatisiertes Meldeverfahren

3.1 Allgemeines

Voraussetzung für die Erstattung der Meldungen im automatisierten Verfahren ist insbesondere, dass die Daten über die Beschäftigungszeiten und die Höhe der beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte aus maschinell geführten Entgeltunterlagen herrühren und die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die den Meldungen zugrunde liegenden Tatbestände müssen maschinell erkannt und aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen über den jeweiligen Kommunikationsserver übermittelt werden. Für die Datenübermittlung dürfen auch systemgeprüfte Ausfüllhilfen genutzt werden.

3.2 Adressierung unter Verwendung der Absendernummer

Die Adressierung im Meldeverfahren mit den Arbeitgebern erfolgt unter Verwendung der Absendernummer nach § 18n SGB IV. Sie ersetzt damit die Betriebsnummer als Routingin-formation, wobei Sie im Normalfall der Betriebsnummer des Arbeitgebers entspricht und folglich keine Änderung auf Seiten des Arbeitgebers zu erfolgen hat. Einzig die Felder in den Datensatzbeschreibungen sind aufgrund der geänderten Bezeichnung von der Beschreibung her anzupassen.

3.2.1 Absendernummer § 18n Abs. 1 SGB IV

[1] Die Absendernummer nach § 18n Abs. 1 SGB IV entspricht im Aufbau und Inhalt der Betriebsnummer der meldenden Stelle und wurde bis zur gesetzlichen Normierung als "Betriebsnummer Absender" bzw. "Betriebsnummer Empfänger" bezeichnet. Folglich ist eine Weiterverwendung im Meldeverfahren ohne Verfahrensanpassungen möglich.

[2] Die Adressierung unter Verwendung der Absendernummer erfolgt verfahrensspezifisch, so dass je Fachverfahren unterschiedliche meldende Stellen abgebildet werden können.

3.2.2 Gesonderte Absendernummer § 18n Abs. 2 SGB IV

[1] Die gesonderte Absendernummer wird auf Antrag durch das Trustcenter der Informations-technische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) vergeben. Voraussetzung für die Vergabe ist, dass eine meldende Stelle für mehr als einen Abrechnungskreis Meldungen erstatten will. Die Verwendung der gesonderten Absendernummer ist nur in den Feldern "Absendernummer" und "Empfängernummer" zulässig.

[2] Die gesonderte Absendernummer ist ein achtstelliger alphanumerischer Wert. Sie beginnt mit einem A gefolgt von 7 Ziffern, wobei die letzte Stelle als Prüfziffer für die Stellen 2 – 6 dient.

[3] Die Prüfziffer wird dabei wie folgt gebildet

  • Die Ziffern der Absendernummer (Stellen 2 – 7) werden – an der zweiten Stelle beginnend – mit den Faktoren 1, 2 , 1, 2, 1, 2 multipliziert
  • Von den einzelnen Produkten werden die Quersummen gebildet.
  • Die Quersummen werden addiert.
  • Die Summe wird durch 10 dividiert.
  • Der verbleibende Rest ist die Prüfziffer.

[4] Als letzte Ziffer der Absendernummer ist sowohl die errechnete Prüfzif...

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