Erhält der Arbeitnehmer bei einem Zusammentreffen von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit mit Mehrarbeit nur Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ausgezahlt, z. B. weil sie ebenso hoch oder höher sind als die Mehrarbeitszuschläge, so gilt der Betrag als Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlag, der dem arbeitsrechtlich jeweils in Betracht kommenden Zuschlag entspricht.[1] Werden dagegen nur Zuschläge für Mehrarbeit gezahlt, z. B. weil diese höher sind, so ist der Mehrarbeitszuschlag in voller Höhe lohnsteuerpflichtig.[2]

Bei der Ermittlung des Stundengrundlohnes, auf den die steuerlich maßgebenden Prozentsätze für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge anzuwenden sind, bleiben Mehrarbeitsvergütungen und -zuschläge außer Betracht.

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