Führt ein Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung zu wenig Lohnsteuer an das Finanzamt ab, so hat er gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Freistellung von drohenden Steuernachforderungen. Hat er die fehlende Lohnsteuer nachträglich entrichtet, so verwandelt sich dieser Freistellungsanspruch in einen Erstattungsanspruch. Wird der Arbeitgeber also als Haftender für irrtümlich zu wenig einbehaltene Lohnsteuer vom Finanzamt in Anspruch genommen, so kann er den Betrag vom Arbeitnehmer zurückfordern, weil dieser der Steuerschuldner ist. Es handelt sich um einen arbeitsrechtlichen Anspruch, für den die Arbeitsgerichte zuständig sind.[1] Etwas anderes kann bei einer Nettolohnvereinbarung gelten.

Beide Ansprüche werden einheitlich von tariflichen Ausschlussklauseln erfasst. Eine tarifliche Ausschlussfrist, die auf die Fälligkeit des Anspruchs abstellt, beginnt bei Steuererstattungsforderungen frühestens mit der Abführung der Steuern.[2]

Da der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet ist, die Lohnsteuer zu berechnen, kann sich bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers ergeben.[3]

[3] BAG, Urteil v. 17.3.1960, 5 AZR 395/58.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge