Reicht der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht aus, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen. Alternativ kann der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückbehalten. Soweit beides nicht möglich ist bzw. nicht gelingt, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. Das Finanzamt muss die zu wenig erhobene Lohnsteuer dann vom Arbeitnehmer nachfordern.[1]

Verpflichtung zum nachträglichen Einbehalt

Der Arbeitgeber ist berechtigt für bereits abgelaufene Lohnzahlungszeiträume[2] noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten. Dies gilt, wenn

  • ihm ELStAM zum Abruf zur Verfügung gestellt werden oder
  • der Mitarbeiter eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit Eintragungen vorlegt, die auf einen vorherigen Zeitpunkt zurückwirken.[3]

Der Arbeitgeber ist zur nachträglichen Einbehaltung verpflichtet, wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.[4] Diese Verpflichtung gilt nur, wenn dies wirtschaftlich zumutbar ist. Bei Arbeitgebern mit maschineller Lohnabrechnung gilt diese Voraussetzung regelmäßig als erfüllt.

 
Wichtig

Nachforderung wegen Gesetzesänderung

Eine Nachforderungspflicht (Änderungsverpflichtung der Lohnabrechnung) des Arbeitgebers besteht insbesondere auch bei nachträglichen Gesetzesänderungen.

Nachträglicher Einbehalt nach Ablauf des Kalenderjahres

Nach Ablauf des Kalenderjahres kann die Lohnsteuer nur einbehalten werden, solange die elektronische Lohnsteuerbescheinigung noch nicht an das Finanzamt übermittelt wurde. Ändert der Arbeitgeber die Lohnabrechnung, muss er den nachzufordernden Steuerbetrag bei der nächsten Lohnzahlung in einer Summe einbehalten.

 
Wichtig

Pfändungsfreigrenzen unbeachtlich

Die nachträgliche Einbehaltung ist auch insoweit zulässig, als dadurch die Pfändungsfreigrenzen unterschritten werden.[5]

Abzuführende Lohnsteuer übersteigt Nettolohn

Übersteigt der nachträgliche Lohnsteuerabzug den auszuzahlenden Barlohn, ist dieser bis zur Höhe des auszuzahlenden Barlohns vorzunehmen und dem Finanzamt für den übersteigenden Betrag eine Anzeige zu erstatten.

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