Die Lohnsteuerbescheinigung enthält im Übrigen folgende Angaben:

  • In Nummer 3 ist der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn einschließlich des Werts der Sachbezüge zu bescheinigen. Soweit der Arbeitslohn netto gezahlt wird, ist der hochgerechnete Bruttoarbeitslohn auszuweisen.[1] Steuerfreie Bezüge, wie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit oder die steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung[2], sowie Bezüge, für welche die Lohnsteuer pauschal erhoben wird, sind nicht in den steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn einzubeziehen. Hat der Arbeitnehmer ausschließlich pauschal versteuerten Arbeitslohn bezogen, muss keine Lohnsteuerbescheinigung erteilt werden.
  • Nummern 4–7 sind die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge vom Bruttoarbeitslohn (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag), welche bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers angerechnet werden.
  • Nummern 8 und 9 sind im Bruttoarbeitslohn enthaltene Versorgungsbezüge und in den Nummern 29-32 die dazugehörigen Grundlagen für die Ermittlung der Freibeträge für Versorgungsbezüge.
  • Nummern 10–14: Dabei handelt es sich um den ermäßigt besteuerten Arbeitslohn, der nach der Fünftelregelung besteuert wurde, z. B. Jubiläumszuwendungen, Entschädigungen und Arbeitslohn oder Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre. Gesondert zu bescheinigen sind die im ermäßigt besteuerten Arbeitslohn enthaltene Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer.

     
    Hinweis

    Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2025

    Ab dem Jahr 2025 ist die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zulässig. Sie kann dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden. Damit das Finanzamt die Anwendung der Fünftelregelung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer prüfen kann, ist der Ausweis dann unter Nummer 19 zwingend notwendig.[3]

  • Nummer 15: Steuerfreie Leistungen, die in die Berechnung des Steuersatzes im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung einfließen, wie Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz, vergleichbare Zuschläge an Beamte, Richter bzw. Arbeitnehmer mit beamtenähnlichem Status sowie Zuschüsse während der Zeit von Beschäftigungsverboten wegen einer Entbindung bzw. während der Elternzeit an Arbeitnehmerinnen im öffentlichen Dienst. Jedoch ist gezahltes Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes[4] in Nummer 15 nicht zu erfassen.
  • Nummer 16a und b: Zu erfassen ist der steuerfreie Arbeitslohn bei Auslandstätigkeit nach den Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens (Nummer 16a) oder des Auslandstätigkeitserlasses (Nummer 16b).
  • Unter Nummer 17 sind die auf die Entfernungspauschale[5] anzurechnenden steuerfreien Bezüge (Zuschüsse und Sachbezüge) betragsmäßig zu bescheinigen:

    • für Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers, die ihm zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden, für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr sowie im öffentlichen Personennahverkehr[6];
    • für Sachbezüge, die der Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses zusätzlich erhält, für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr und auch für Sachbezüge, wie Jobtickets, welche steuerfrei bleiben.
  • Nummer 18: Zu erfassen sind pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen mit 15 % für Bezüge (Sachbezüge und Zuschüsse), z. B. für die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die auf die als Werbungskosten abzugsfähige Entfernungspauschale anzurechnen sind.
  • Nummer 19: Zu erfassen sind die steuerpflichtigen Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht ermäßigt besteuert wurden; diese sind jedoch im Bruttoarbeitslohn zu erfassen.
  • Nummern 20 und 21: Zu bescheinigen sind steuerfrei gezahlte Verpflegungszuschüsse bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit[7] sowie steuerfreie Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung, wenn diese Leistungen grundsätzlich im Lohnkonto aufgezeichnet wurden.
  • Nummern 22 und 23: Beiträge und Zuschüsse zur Alterssicherung[8], der Arbeitgeberanteil und der entsprechende Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und an berufsständischen Versorgungseinrichtungen, sind jeweils getrennt unter a und b aufzuführen.
  • Nummern 24–26: Zu bescheinigen sind steuerfreie Zuschüsse zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Eine Eintragung in den Nummern 25 und 26 erfolgt i. H. d. gesamten Beitrags bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern, wenn der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Firmenzahler). Arbeitgeberzuschüsse sind nicht von den Arbeitnehmerbeiträgen abzuziehen, sondern geso...

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