Der betriebliche Lohnsteuer-Jahresausgleich ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn das Finanzamt aufgrund einer Pflichtveranlagung nach Ablauf des Kalenderjahres die zunächst gewährte betriebliche Erstattung vom Arbeitnehmer wieder zurückzufordern hätte.
Im Einzelnen darf der Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen, wenn
- der Arbeitnehmer es beantragt,
- der Arbeitnehmer für das ganze Ausgleichsjahr oder für einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI zu besteuern war,
der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war,
WichtigKein Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Wechsel von Steuerklasse I zu II
Beim betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Arbeitgeber die Jahreslohnsteuer nach der zum 31.12. gültigen Steuerklasse zu berechnen. Beim Wechsel von der Steuerklasse I zu II würde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende[1] als Jahresfreibetrag berücksichtigt werden. Da dieser Freibetrag zu zwölfteln ist, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung nicht das ganze Kalenderjahr vorgelegen haben, würde eine zu geringe Jahreslohnsteuer einbehalten werden.[2] Das Gesetz schließt deswegen den Arbeitgeberausgleich am Ende des Jahres aus, wenn die Steuerklasse II nicht ganzjährig Gültigkeit hatte.[3]
- bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen war,[4]
- das Faktorverfahren[5] angewendet wurde,
- der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr (Saison-)Kurzarbeitergeld, einen steuerfreien Zuschuss zum Kurzarbeitergeld[6], einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, einen Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag, während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz oder steuerfreie Aufstockungsbeträge bzw. Zuschläge nach dem Altersteilzeitgesetz[7] bezogen hat,
- im Lohnkonto der Großbuchstabe U eingetragen ist (dies sind Fälle, in denen während der Dauer des Dienstverhältnisses der Anspruch auf Arbeitslohn für mindestens 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage im Wesentlichen weggefallen ist),[8]
- für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale nur zeitweise Beträge für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung (einschl. des erhöhten Beitragszuschlags für kinderlose Arbeitnehmer zur Pflegeversicherung) berücksichtigt wurden,[9]
- für die Berechnung des Teilbetrags der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung der Arbeitnehmer innerhalb des Kalenderjahres nicht durchgängig zum Anwendungsbereich nur einer Beitragsbemessungsgrenze (West oder Ost) gehörte,[10]
- sich im Ausgleichsjahr der beim Arbeitnehmer zu berücksichtigende Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung geändert hat,
für die Berechnung des Teilbetrags der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung oder die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung innerhalb des Kalenderjahres nicht durchgängig ein Beitragssatz anzuwenden war[11]
oder
- der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen hat, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder unter Progressionsvorbehalt von der Lohnsteuer freigestellt waren.[12]
Ausschluss bei unterjährig beginnender Elternschaft
Kinderlose Mitglieder zahlen höhere Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung als Mitglieder mit Kindern. Bekommt ein Arbeitnehmer daher im Kalenderjahr ein Kind, ändert sich auch die Berechnung der Vorsorgepauschale. Der betroffene Arbeitnehmer ist vom betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich ausgeschlossen.
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