Die Jahreslohnsteuer ist nach der am 31.12. gültigen Steuerklasse zu ermitteln und den insgesamt laut Lohnkonto im Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträgen gegenüberzustellen.[1]

  • Wurde im Laufe des Kalenderjahres mehr Lohnsteuer einbehalten als Jahreslohnsteuer berechnet wurde, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Unterschiedsbetrag zu erstatten.
  • Ein aus Jahressicht zu geringer Lohnsteuereinbehalt muss nicht korrigiert werden, wenn der Lohnsteuerabzug während des Kalenderjahres zutreffend erfolgte.
  • Wurde zu wenig Lohnsteuer einbehalten, weil dem Arbeitgeber bei der laufenden Lohnabrechnung ein Fehler unterlaufen ist, ist der Lohnsteuerabzug zu korrigieren oder eine Anzeige an das Betriebsstättenfinanzamt zu richten, damit das Finanzamt den Lohnsteuerfehlbetrag nachfordern kann.

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