Ein Freibetrag in den ELStAM setzt einen formellen Antrag voraus.
Amtlichen Vordruck "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" verwenden
Für die Antragstellung im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ist der 2-seitige Hauptvordruck zu verwenden, der bei Bedarf um die Anlagen "Kind", "Werbungskosten" oder "Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen" und um die Anlage "Haushaltsnahe Aufwendungen/Energetische Maßnahmen" ergänzt werden muss.
Der 2-seitige Hauptvordruck umfasst neben den persönlichen Angaben des Arbeitnehmers das vereinfachte Antragsverfahren, wenn der Arbeitnehmer keine höheren Freibeträge oder höheren Kinderfreibetragszähler als im Vorjahr geltend macht.
Vereinfachter Antrag
Für die Bescheinigung von Kindern sowie die Gewährung eines Freibetrags gilt das vereinfachte Antragsverfahren, falls der Arbeitnehmer keine höhere Kinderzahl bzw. keinen höheren Freibetrag als für das Vorjahr in Anspruch nimmt. Das Finanzamt verzichtet in diesem Fall auf nähere Angaben für die Eintragung des Freibetrags.[1] Für die vereinfachte Antragstellung ist der 2-seitige Hauptvordruck zu verwenden. Der Vordruck "Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" ist entfallen.
Ausblick: Anhebung der Freibeträge erwartet
Der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag und der Unterhaltshöchstbetrag sowie die Veranlagungspflichtgrenzen sollen im Laufe des Jahres 2024 ggf. rückwirkend zum 1.1.2024 angehoben werden.
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