Sozialversicherungsbeiträge sind grundsätzlich für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft in den einzelnen Zweigen Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu zahlen. I. d. R. werden die Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam getragen. Es gibt allerdings diverse Ausnahmen, z. B. Geringverdiener (zur Berufsausbildung Beschäftigte mit bis zu 325 EUR Arbeitsentgelt im Monat), Minijobs und weiterbeschäftigte Rentner. Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind unabhängig davon nur vom Arbeitgeber zu zahlen. Für beitragsfreie Zeiten der Mitgliedschaft[1] sind keine Beiträge zu bezahlen.
Für die Beitragsberechnung relevant sind
- die Beschäftigungsdauer (Sozialversicherungstage),
- das erzielte Arbeitsentgelt, höchstens jedoch die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze, und
- die maßgebenden Beitragssätze der einzelnen Sozialversicherungszweige.
Für Einmalzahlungen gelten besondere Berechnungsvorgaben.[2]
S. Beitragsfreiheit.
S. Märzklausel.
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