Zusammenfassung

 
Überblick

Landwirtschaftliche Unternehmer erzielen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Sie unterliegen damit nicht dem Lohnsteuerabzug. Die Besteuerung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuer, auf die ggf. nach Festsetzung durch das Finanzamt Vorauszahlungen zu leisten sind.

Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht sind unter bestimmten Bedingungen krankenversicherungspflichtig. Auch mitarbeitende Familienangehörige (MiFa) eines landwirtschaftlichen Unternehmers sind in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) unter bestimmten Voraussetzungen versichert.

Voraussetzung für die Krankenversicherungspflicht als mitarbeitende Familienangehörige ist, dass sie nicht selbst als landwirtschaftlicher Unternehmer krankenversicherungspflichtig sind. Die Krankenversicherungspflicht in der LKV wird jedoch nicht wirksam, wenn nach anderen gesetzlichen Vorschriften Krankenversicherungspflicht besteht, z. B. als Arbeitnehmer.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die für die Sozialversicherung maßgeblichen Rechtsvorschriften sind im Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) sowie im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) niedergelegt. Die Vorschriften der §§ 28a bis 28c SGB IV – und damit die melderechtlichen Grundsätze der DEÜV – gelten entsprechend.

Sozialversicherung

1 Krankenversicherungspflicht

Landwirtschaftliche Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht sind nach § 2 KVLG 1989 unter bestimmten Bedingungen krankenversicherungspflichtig. Wesentliche Voraussetzung ist, dass das Unternehmen auf Bodenbewirtschaftung beruht und eine bestimmte Mindestgröße erreicht.[1]

Darüber hinaus sind allerdings auch die landwirtschaftlichen Unternehmer in der Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig, deren Unternehmen die vorgenannte Mindestgröße nicht erreicht, wenn

  • ihr landwirtschaftliches Unternehmen die vorgeschriebene Mindestgröße[2] um nicht mehr als die Hälfte unterschreitet,
  • sie nicht der Krankenversicherungspflicht aufgrund eines Rentenantrags oder Rentenbezugs aus der Alterssicherung der Landwirte unterliegen und
  • das Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen, das sie ggf. neben dem Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen erzielen, die Hälfte der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt (2024: 21.210 EUR; 2023: 20.370 EUR).[3]
 
Hinweis

Zuständiger Sozialversicherungsträger

Die Krankenversicherung wird von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) durchgeführt. Sie ist ebenfalls zuständig für die Unfallversicherung, die Alterssicherung der Landwirte und die Pflegeversicherung.

1.1 Versicherungskonkurrenz

Die Tatbestände, die eine Krankenversicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) ausschließen oder für vorrangig erklären, sind in § 3 KVLG 1989 abschließend aufgeführt. Im Grundsatz gilt, dass die LKV dann nicht zum Tragen kommt, wenn

  • Krankenversicherungspflicht nach anderweitigen gesetzlichen Vorschriften besteht oder
  • für die in Betracht kommende Person Krankenversicherungspflicht in der allgemeinen Krankenversicherung nach § 192 SGB V fortbesteht.

Ausnahmetatbestände

Dieser Grundsatz wird allerdings durch die in § 3 Abs. 2 KVLG 1989 aufgezählten Ausnahmen in vielfältiger Weise durchbrochen. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung auch klargestellt, dass ein hauptberuflich selbstständiger landwirtschaftlicher Unternehmer nur gemäß § 2 Abs. 1 KVLG 1989 der Krankenversicherungspflicht unterliegt.[1] Die hauptberufliche selbstständige landwirtschaftliche Tätigkeit führt somit im Verhältnis zu einer daneben ausgeübten entgeltlichen, abhängigen Beschäftigung zum Ausschluss der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der allgemeinen Krankenversicherung.[2] Die Prüfung, ob die selbstständige landwirtschaftliche Tätigkeit von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung her die daneben ausgeübte Beschäftigung überwiegt und demzufolge als hauptberuflich anzusehen ist, muss anhand der Tatsachen des Einzelfalls beurteilt werden.[3]

Ob und unter welchen Voraussetzungen eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit anzunehmen ist, kann den "Grundsätzlichen Hinweisen zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit" des GKV-Spitzenverbands[4] entnommen werden.

1.2 Rentenbezieher

Sind landwirtschaftliche Unternehmer als Rentner oder Rentenantragsteller krankenversicherungspflichtig, geht die Versicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer vor.[1] Diese Regelung ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar.[2]

1.3 Neben-/Zuerwerbslandwirte mit gleichzeitiger abhängiger Beschäftigung

Die für die Krankenversicherung getroffene Regelung, nach der haupt...

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