Beteiligte

Klägerin und Revisionsbeklagte

Beklagte und Revisionsklägerin

1. …, 2. …

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die klagende landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) mit dem Inkrafttreten des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) am 1. Januar 1989 anstelle der beklagten Barmer Ersatzkasse (BEK) zuständiger Krankenversicherungsträger für den Beigeladenen zu 1) geworden ist.

Der Beigeladene zu 1) führt als landwirtschaftlicher Unternehmer einen Betrieb von etwa 125 ha, der eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende Existenzgrundlage i.S. von § 1 Abs. 4 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) bildet, in dem eine Familienangehörige mitarbeitet und ein Arbeitnehmer nicht nur geringfügig beschäftigt ist. Deswegen erfüllt der Beigeladene zu 1) - worüber die Beteiligten nicht streiten - die Voraussetzungen, nach denen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), in Kraft getreten am 1. Januar 1989, grundsätzlich Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte besteht. Schon früher war er bis Januar 1981 bei der Klägerin versichert, seit Februar 1981 war er Mitglied der Beklagten.

Außerdem ist der Beigeladene zu 1) Vorstandsvorsitzender des Beigeladenen zu 2), eines rechtsfähigen wirtschaftlichen Vereins, ferner ein Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft des Beigeladenen zu 2), nämlich der A. -D. -GmbH und darüber hinaus als Kreisbauernvorsteher Vorsitzender des Landwirtschaftsausschusses, eines Organs der Landwirtschaftskammer, sowie stellvertretender Vorsitzender in der Landesarbeitsgemeinschaft der Maschinenringe.

Die Tätigkeit in seinem landwirtschaftlichen Unternehmen übersteigt nach dem zeitlichen Gesamtaufwand den seiner übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich. Auch die wirtschaftliche Bedeutung des landwirtschaftlichen Unternehmens für seine Erwerbseinkünfte überwiegt deutlich gegenüber denjenigen der anderen Erwerbsverrichtungen (Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft zumindest um 30 v.H. höher als die Gesamtheit der sonstigen Einkünfte; Unternehmen mit 125 ha von weit überdurchschnittlicher Größe; Gesamtumsatz seiner Landwirtschaft im Wirtschaftsjahr 1988/1989 über eine Million DM).

Die Klägerin und die Beklagte konnten außergerichtlich keine Einigung über die Kassenzuständigkeit für den Beigeladenen zu 1) ab 1. Januar 1989 erzielen. Deshalb erhob die LKK gegen die BEK Klage auf Feststellung, daß der Beigeladene zu 1) seit dem 1. Januar 1989 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sei. Dem gab das Sozialgericht (SG) Kiel mit Urteil vom 25. Juni 1992 statt. Das Landessozialgericht (LSG) Schleswig-Holstein hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht ist folgender Ansicht: Die gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Feststellungsklage sei begründet, weil die Zuständigkeit der Klägerin sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 ergebe. Dessen Voraussetzungen lägen - wie zwischen den Beteiligten nicht streitig sei - vor. Dieser Versicherungspflicht stehe § 3 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift werde nach diesem Gesetz nicht versichert, wer nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig ist. Es könne offenbleiben, ob der Beigeladene zu 1) durch seine bei dem Beigeladenen zu 2) verrichteten Tätigkeiten die Voraussetzung der Versicherungspflicht für entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erfülle. Hierauf komme es nicht an, weil nach § 5 Abs. 5 SGB V u.a. nach Abs. 1 Nr. 1 a.a.O. nicht versicherungspflichtig ist, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Dies treffe auf den Beigeladenen zu 1) zu. Seine Erwerbstätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer übersteige nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und nach zeitlichem Aufwand die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich und bilde den Mittelpunkt seiner Erwerbstätigkeit (Hinweis auf BT-Drucks 11/2237 S. 159). § 5 Abs. 5 SGB V sei anwendbar (Hinweis auf Breuer, GK-SGB V, § 5 Rdnr 416; Zipperer, GKV-Kommentar, § 5 Rdnr 130; Hungenberg, WzS 1989, 1, 3). Die gegenteilige Ansicht (Hinweis auf Mengert in: Peters, Kommentar zur Krankenversicherung, 19. Aufl, § 5 SGB V Rdnr 246) gebe keine Begründung und sei mit einer am Wortlaut und an systematischen Gesichtspunkten orientierten Anwendung des Gesetzes nicht vereinbar. Das "eventuelle Motiv des Gesetzgebers", durch § 5 Abs. 5 SGB V "versicherungsfreie" Selbständige auszuschließen, sei so spezifisch nicht Gesetz geworden.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 3 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Die vom LSG herangezogenen Literaturmeinungen trügen zur Lösung nicht bei, als auch sie eine nachvollziehbare Begründung ihrer Auffassung ebenso schuldig blieben wie die gegenteilige Ansicht. Entgegen dem LSG sprächen aber gerade Wortlaut und Systematik gegen dessen Auffassung. Die Frage, welcher Krankenversicherungsträger zuständig sei, wenn ein landwirtschaftlicher Unternehmer zugleich eine abhängige Beschäftigung gegen Entgelt ausübe, regele ausschließlich § 3 Abs. 1 KVLG 1989. Der Gesetzestext entspreche unverändert der bis zum 31. Dezember 1988 gültigen Fassung. An der grundsätzlichen Nachrangigkeit der landwirtschaftlichen Krankenversicherung gegenüber der Beschäftigungsversicherung habe sich nichts geändert. § 5 Abs. 5 SGB V diene dagegen der Mißbrauchsabwehr. Der nicht als schutzbedürftig anerkannte Selbständige solle nicht aufgrund eines anderweitigen Tatbestandes iV von § 5 Abs. 1 Nrn 1 und 5 bis 12 SGB V versicherungspflichtig werden und derart Zugang zur Solidargemeinschaft erhalten. Einer solchen Mißbrauchsabwehr bedürfe es bei selbständig tätigen Landwirten gerade nicht, weil diese durch das KVLG in das System der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen seien. § 5 Abs. 5 SGB V regele den Ausschluß der Versicherungspflicht, nicht aber Versicherungskonkurrenzen. Nur vor diesem Hintergrund sei die Neufassung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 KVLG 1989 mit Wirkung ab 1. Januar 1995 durch das Agrarsozialreformgesetz 1995 (ASRG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) verständlich; danach besteht Vorrang für die Versicherungspflicht nach dem KVLG für die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V genannten Beschäftigten, wenn sie diese Beschäftigung für die Dauer von voraussichtlich höchstens 26 Wochen aufnehmen und als versicherungspflichtiger Unternehmer versichert sind. Dies diene der Vermeidung eines häufigen Kassenwechsels, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer saisonal (bis zu 26 Wochen) eine abhängige Beschäftigung ausübe.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 26. Oktober 1993 und des Sozialgerichts Kiel vom 25. Juni 1992 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Sie meint, § 5 SGB V regele umfassend die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. § 3 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 solle der besonderen Lage der Nebenerwerbslandwirte Rechnung tragen. Der Vorrang der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) gegenüber der Krankenversicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1972) habe ohne Einschränkung bestanden. Diese Konkurrenzregelung habe zunehmend dazu geführt, daß landwirtschaftliche Unternehmer zweckorientierte Arbeitsverhältnisse eingegangen seien, um durch Vereinbarung entsprechender Arbeitsentgelte geringe Beiträge zahlen und außerdem noch den Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung erhalten zu können. Solchen Mißbrauchstatbeständen solle § 5 Abs. 5 SGB V ab 1. Januar 1989 entgegenwirken. Für eine einschränkende Auslegung von § 5 Abs. 5 SGB V, welche die hauptberuflichen landwirtschaftlichen Unternehmer nicht erfasse, gebe es keinen Grund; andernfalls könnten weiterhin große landwirtschaftliche Unternehmer ihre ggf mit höheren Beiträgen in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung verbundene Versicherung durch Abschluß "preisgünstiger" Arbeitsverhältnisse zu Lasten der hierfür nicht gedachten Solidargemeinschaft der Arbeitnehmer unterlaufen. Zwar liege im Falle des Beigeladenen zu 1) kein Mißbrauchstatbestand der geschilderten Art vor; darauf komme es aber für die Systematik des Gesetzes nicht an. Die Neuregelung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 KVLG 1989 durch das ASRG ab Januar 1995 betreffe gerade die Fälle, die von § 5 Abs. 5 SGB V nicht erfaßt würden. Bei den typischen Zu-und Nebenerwerbslandwirten, die also gerade nicht hauptberuflich i.S. von § 5 Abs. 5 SGB V landwirtschaftlich erwerbstätig seien, komme es häufig vor, daß sie beispielsweise als Holzfäller oder Hilfsarbeiter eine Hälfte des Jahres überbrückten und sich im übrigen um ihre zumeist kleinere Landwirtschaft kümmerten. Für diese nicht hauptberuflich tätigen landwirtschaftlichen Unternehmer gelte aber grundsätzlich der Vorrang des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Dieser solle nur für die "Saisonarbeiter" zurückgenommen werden.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das LSG hat die Berufung zu Recht zurückgewiesen, weil das SG im wesentlichen richtig entschieden hat.

Allerdings ist der Urteilsausspruch, der auf die gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 (nicht: Nr. 1) a.a.O. statthafte und auch im übrigen zulässige Feststellungsklage ergangen ist, erläuternd dahingehend einzugrenzen, daß festgestellt wird, daß die Klägerin seit dem 1. Januar 1989 der für den Beigeladenen zu 1) zuständige gesetzliche Krankenversicherungsträger ist. Nur hierüber war in dem Streitverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu entscheiden.

Gemäß § 173 SGB V i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 KVLG 1989 ist die Beklagte für den Beigeladenen zu 1) der seit dem 1. Januar 1989 zuständige Krankenversicherungsträger, weil jener (wie das LSG richtig gesehen hat: jedenfalls) seit dem 1. Januar 1989 ausschließlich als landwirtschaftlicher Unternehmer krankenversicherungspflichtig ist. Keiner Darlegung bedarf, daß er nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte erfüllt. Entgegen der Ansicht der Revision greift § 3 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 zu ihren Gunsten nicht (mehr) ein. Nach dieser Vorschrift ist nach dem KVLG 1989 nicht versichert, wer nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig ist. Darin kommt - wie die Revision richtig ausführt -die grundsätzliche Nachrangigkeit der landwirtschaftlichen Unternehmerversicherung gegenüber (den meisten) anderweitigen Versicherungspflichten in der gesetzlichen Krankenversicherung zum Ausdruck, soweit nicht § 3 Abs. 2 KVLG 1989 für bestimmte Fälle ausnahmsweise den Vorrang der Versicherungspflicht nach diesem Gesetz anordnet. Daß keiner der in Abs. 2 a.a.O. genannten Tatbestände erfüllt ist, bedarf gleichfalls keiner Ausführung.

Der Revision kann jedoch darin nicht gefolgt werden, daß der Beigeladene zu 1) aufgrund seiner verschiedenen Verrichtungen für den Beigeladenen zu 2) als entgeltlich beschäftigter Arbeitnehmer gemäß der Grundregel des § 3 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 nicht nach diesem Gesetz, sondern ausschließlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig in der allgemeinen Krankenversicherung ist. Im Ergebnis zu Recht hat das LSG offengelassen, ob die Voraussetzungen der letztgenannten Vorschrift vorliegen; danach sind versicherungspflichtig u.a. Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Falls nämlich der Beigeladene zu 1) entgeltlich beschäftigter Angestellter i.S. dieser Vorschrift wäre, träfe ihn gleichwohl keine Versicherungspflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Denn nach der zum 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Regel des § 5 Abs. 5 SGB V ist u.a. nach Abs. 1 Nr. 1 a.a.O. nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Dies trifft auf den Beigeladenen zu 1) zu. Er ist hauptberuflich selbständig erwerbstätig. Hauptberuflich ist eine selbständige Erwerbstätigkeit, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (BT-Drucks 11/2237 S. 159). Das Berufungsgericht hat hierzu in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß der Einsatz des Beigeladenen zu 1) als landwirtschaftlicher Unternehmer nach Zeitaufwand, Ertrag und wirtschaftlicher Bedeutung seine sonstigen Verrichtungen, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Beigeladenen zu 2) stehen, insgesamt überwiegt; hieran ist der Senat gebunden (§§ 163, 164 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Das LSG hat ferner zutreffend erkannt, daß § 5 Abs. 5 SGB V anwendbar ist. Zwar trägt die Revision richtig vor, der thematische Geltungsbereich dieser Vorschrift sei darauf beschränkt, den Ausschluß der Versicherungspflicht für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige zu regeln. § 5 Abs. 5 a.a.O. enthält keine spezifische Konkurrenzregel zur Abgrenzung des allgemeinen Systems der gesetzlichen Krankenversicherung von dessem besonderen Zweig der landwirtschaftlichen Krankenversicherung. Für die vom Geltungsbereich des § 5 Abs. 1 Nr. 1 (oder 5 bis 12) SGB V erfaßten und deshalb regelmäßig ("dem Grunde nach") versicherungspflichtigen Personen bedeutet § 5 Abs. 5 a.a.O. jedoch, daß diese allgemeinen Regeln über die Versicherungspflicht ausnahmsweise auf hauptberuflich selbständig Erwerbstätige nicht anzuwenden sind; dies hat für diesen Personenkreis zur Rechtsfolge, daß er schlechthin "nicht versicherungspflichtig" ist (also nicht: "versicherungsfrei" - dazu §§ 6, 7 SGB V). Deshalb können Personen, die hauptberuflich als landwirtschaftliche Unternehmer selbständig erwerbstätig sind (Haupterwerbslandwirte), der Solidargemeinschaft der Krankenversicherung (§ 1 Satz 1 SGB V - dazu BSGE 73, 271, 274 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 4) als Versicherungspflichtige nur dann angehören, wenn sie nach einem spezialgesetzlich geregelten Versicherungspflichttatbestand nach § 5 Abs. 1 Nrn 2 bis 4 a.a.O., also nach den spezifischen Vorschriften für die Landwirte versicherungspflichtig sind. Die Vorschriften für die Leistungsempfänger nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG - vgl. §§ 155, 101 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 102 AFG) oder für Künstler und Publizisten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG - vgl. § 5 Nr. 3 KSVG) sind nämlich auf Haupterwerbslandwirte grundsätzlich nicht anwendbar oder stellen diese versicherungsfrei. Im allgemeinen System der gesetzlichen Krankenversicherung sind Haupterwerbslandwirte hingegen nicht versicherungspflichtig. Schon deswegen greift § 3 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 nicht ein.

Die von der Revision angestrebte "teleologische Reduktion" des § 5 Abs. 5 SGB V ist nicht zu rechtfertigen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind auch hauptberuflich als landwirtschaftliche Unternehmer selbständig Erwerbstätige von der Versicherungspflicht u.a. nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ausgenommen. Dies entspricht dem Zweck der neuen Ausschlußklausel. Mit ihr soll u.a. vermieden werden (so BT-Drucks 11/2237 S. 159), daß ein "versicherungsfreier" (richtig und wohl auch gemeint: nicht versicherungspflichtiger) Selbständiger durch Aufnahme einer niedrig vergüteten, aber versicherungspflichtigen "Nebenbeschäftigung" den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhält, obwohl er weder zu dem des Solidarschutzes bedürftigen Personenkreis gehört (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) noch nach seinem Arbeitseinkommen bzw. seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. § 226 Abs. 1 SGB V) zu den Lasten der Solidargemeinschaft beiträgt. Diese Regelung ist erkennbar aus Gründen der Mißbrauchsabwehr geschaffen; sie verdeutlicht aber auch die Systemgrenzen zwischen dem besonderen Zweig der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, einer vornehmlich für selbständige Unternehmer gedachten Schutzeinrichtung, und der allgemeinen, vom Leitbild des abhängig beschäftigten Arbeitnehmers geprägten Krankenversicherung. Wer hauptberuflich im og Sinn selbständiger landwirtschaftlicher Unternehmer ist, ist Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und hat die vor allem nach seinem Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft ausgestalteten Beiträge (§§ 39ff. KVLG 1989) zu zahlen. Ist das Gesamterscheinungsbild des landwirtschaftlichen Unternehmers jedoch davon geprägt, daß er "hauptberuflich" als Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt ist, gehört er zum allgemeinen System der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989). Die Beklagte hat also darin Recht, daß nur § 3 KVLG 1989 nach seinem thematischen Geltungsbereich die Frage der Versicherungskonkurrenz regelt; greift hingegen der Ausschluß der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 5 SGB V ein, entsteht überhaupt keine Versicherungskonkurrenz, auf die § 3 KVLG 1989 anwendbar sein könnte.

Entgegen der Ansicht der Revision besteht - wie die Klägerin richtig darlegt - gerade auch im Blick auf Haupterwerbslandwirte die abstrakte Gefahr der Umgehung der Krankenversicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung. Es ist nicht lebensfern zu vermuten, daß die mit steigendem land- und forstwirtschaftlichem Einkommen gleichfalls steigenden Beiträge in dieser Versicherung sogar einen zusätzlichen Anreiz bieten können, niedrig entlohnte, aber nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse einzugehen, um (im wesentlichen - vgl. §§ 8ff. KVLG 1989) denselben Krankenversicherungsschutz für niedrigere und außerdem nur zur Hälfte zu tragende Beiträge zu erhalten. Es besteht also gerade die Gefahr, zu deren Abwehr § 5 Abs. 5 SGB V zum Januar 1989 eingeführt worden ist. Dem widerspricht nicht, daß in der Begründung der Bundesregierung zu ihrer Gesetzgebungsinitiative (a.a.O.) gesagt ist, "die Regelung des Abs. 5 gilt nicht für Leistungsempfänger nach dem AFG, Landwirte, Künstler und Publizisten. Sie sind nach den für diese Personen geltenden Sondervorschriften versicherungspflichtig". Bei isolierter Betrachtung könnte diese Formulierung zwar das Mißverständnis nähren, § 5 Abs. 5 SGB V sei auf Landwirte schlechthin nicht anwendbar. Jedoch ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, daß hier gemeint ist, es bedürfe keiner Erwähnung der in § 5 Abs. 1 Nrn 2 bis 4 hinweisend ("deklaratorisch") angesprochenen spezifischen Regelungen über die Versicherungspflicht dieser besonderen Personengruppen. Die Beklagte weist hierzu richtig darauf hin, daß die ausdrückliche Erstreckung des Tatbestandes des § 5 Abs. 5 SGB V auf die in Abs. 1 Nrn 2 bis 4 aufgeführten spezialgesetzlichen Versicherungspflichten zu einem Widerspruch innerhalb des Gesamtgefüges der Versicherungspflichten geführt hätte. Außerdem hätte dies den thematischen Geltungsbereich des Abs. 5 a.a.O. über den Ausschluß der Versicherungspflicht hinaus auf den Bereich der Versicherungskonkurrenzen erstreckt. Daher ist auch der Begründung des Gesetzgebungsantrages der Bundesregierung zu entnehmen, daß Abs. 5 a.a.O. nur die in dieser Vorschrift genannten Versicherungspflichten ausschließt, jedoch die Versicherungspflichten in den in § 5 Abs. 1 Nrn 2 bis 4 a.a.O. genannten Spezialgesetzen bestehen läßt.

Entgegen der Ansicht der Revision spricht auch die zum 1. Januar 1995 in Kraft getretene, vom Revisionsgericht seither anzuwendende Neugestaltung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 KVLG 1989 für die Auffassung des LSG. Danach besteht Vorrang der landwirtschaftlichen Versicherungspflicht, wenn landwirtschaftliche Unternehmer, die als solche versichert sind, für die Dauer von voraussichtlich höchstens 26 Wochen eine entgeltliche Beschäftigung i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aufnehmen. Dies fügt sich nahtlos in das gesetzliche Programm der Systemabgrenzung und der Zuordnung von Versicherungspflichten ein: Hauptberuflich als landwirtschaftliche Unternehmer selbständig Erwerbstätige sind danach gemäß § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 (bzw Nrn 5 bis 12) a.a.O. Nebenerwerbslandwirte (und Zuerwerbslandwirte) sind grundsätzlich nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 Nr. 1 (oder Nrn 5 bis 12) SGB V in der allgemeinen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Dies gilt nicht, wenn die Versicherungspflicht des Nebenerwerbslandwirts (Zuerwerbslandwirts) auf einer entgeltlichen Beschäftigung beruht, die er für die Dauer von voraussichtlich höchstens 26 Wochen aufgenommen hat.

Nach alledem war die Revision der Beklagten gegen das Urteil des LSG zurückzuweisen, weil die Klägerin seit dem 1. Januar 1989 aufgrund der Einführung von § 5 Abs. 5 SGB V der für den Beigeladenen zu 1) zuständige Krankenversicherungsträger ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 518190

BSGE, 93

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