Rz. 39

Der Haushaltsführende als Unternehmer ist vom Schutz der Unfallversicherung ausgenommen (vgl. Komm. zu § 3). Alle hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, wie z. B. Kochen, Putzen, Aufräumen der Wohnung, Beaufsichtigung der Kinder etc., die andere Personen im Haushalt vornehmen, sind weiterhin vom Unfallversicherungsschutz des § 2 Abs. 2 umfasst. Wie auch beim Haushaltsführenden ist das vom Gesetzeszweck nicht gewollt, so dass auch die Verwandten oder Verschwägerten bis zum 2. Grad oder Pflegekinder der Haushaltsführenden oder der Ehegatten bzw. Lebenspartner nach dem LPartG, die unentgeltlich tätig sind, versicherungsfrei gestellt werden. Der Personenkreis entspricht § 4 Abs. 2 Nr. 2 HS 2 (vgl. Rz. 24a bis 24e).

Ausdrücklich bleiben aber weiterhin alle in einem Haushalt unentgeltlich Tätigen versicherungspflichtig, wenn der Haushalt einem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dient (vgl. auch Komm. zu § 124 Nr. 1). Selbstverständlich bleibt es bei der Versicherungspflicht im Haushalt abhängig Beschäftigter, auch wenn es sich um Familienangehörige handelt.

 
Praxis-Beispiel

Eine Großmutter betreut täglich, in erheblichem Umfang und über mehrere Jahre hinweg gegen ein Entgelt i. H. v. 400,00 EUR monatlich das Enkelkind, um der Tochter die Berufsausbildung und Berufstätigkeit zu ermöglichen (zur Kinderbetreuung als Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 vgl. BSG, Urteil v. 5.7.1994, 2 RU 24/93, SozR 3-2200 § 548 RVO Nr. 20).

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