Fahrtkostenersatz bei unentgeltlichen Kinderbetreuungsleistungen
Für die Jahre 2015 und 2016 machte die Klägerin Aufwendungen für Fahrten der Großmutter der Kinder zur Kinderbetreuung in Höhe von jeweils 2.340,00 EUR als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt hat diese Aufwendungen nicht zum Abzug zugelassen, da keine Rechnungen vorgelegt und die Zahlungen auch nicht durch Überweisungen nachgewiesen seien. Im Einspruchsverfahren trug die Klägerin vor, die Fahrtkosten seien der Großmutter in beiden Jahren in bar erstattet worden.
Finanzamt versagt Anerkennung als Sonderausgaben
Als Nachweis der Fahrtkosten wurden Rechnungen der Großmutter vorgelegt und darauf verwiesen, dass die Klägerin mit der Großmutter der Kinder einen Vertrag zur unentgeltliche Kinderbetreuung abgeschlossen habe in dem auch vereinbart worden sei, dass die Fahrtkosten in Höhe von 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer erstattet würden. Da die Erstattungen in bar erfolgt seien, hat das Finanzamt die Anerkennung als Sonderausgaben versagt. Hiergegen richtet sich die Klage.
FG: Barzahlung erfüllt Voraussetzungen nicht
Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin habe die Aufwendungen der Großmutter bar erstattet. Ebenso wie bei § 35a Abs. 2 EStG und § 35a Abs. 3 EStG sowie § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG lasse sich auch dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG nicht entnehmen, dass bei einer Barzahlung ohne Einbindung eines Kreditinstituts und damit ohne jegliche bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs die formellen Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs erfüllt seien.
Es könne im Streitfall daher offenbleiben, ob die Kinderbetreuung durch die Großmutter eine Leistung auf familienrechtlicher Grundlage gewesen sei und daher ein steuermindernder Abzug als Sonderausgaben ausscheide.
Hinweise für die Praxis
Im Streitfall ist die Anerkennung der Betreuungskosten daran gescheitert, dass die Zahlungen nicht unbar erfolgt sind. In der Praxis scheitert die Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten der Großeltern als Kinderbetreuungskosten aber oft an anderen Formfehlern. Das FG Nürnberg, Urteil v. 30.5.2018, 3 K 1382/17, hat den Sonderausgabenabzug z. B. wegen folgender Formfehler abgelehnt:
- Die Formulierung, die Kinderbetreuung solle "ab und zu" erfolgen, begründe kein Schuldverhältnis.
- Eine fremde Betreuungsperson hätte es nicht akzeptiert, wenn sie Fahrtkosten erst zwei Jahre später erstattet bekommen hätte.
- Die Großeltern hatten ihren Kindern für die Betreuung der Enkelkinder nur Aufstellungen über ihre Fahrten aber keine Rechnungen ausgehändigt. Diese Aufstellungen waren undatiert. Es fehlte an Angaben, an welchem Datum die Fahrten stattgefunden hatten.
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
407
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
391
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
355
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
350
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
293
-
Anschrift in Rechnungen
266
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
220
-
Teil 1 - Grundsätze
217
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
210
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2051
-
Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
23.12.2025
-
Rückgängigmachung eines nicht ordnungsgemäß angezeigten Erwerbsvorgangs
23.12.2025
-
Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden PersG in erst kurz zuvor gegründete KapG
22.12.2025
-
Besteuerung von Zahlungen aus einem US-amerikanischen 401(k) pension plan
22.12.2025
-
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
22.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verkürzung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Alle am 18.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
18.12.2025
-
Abgeltungszahlungen für den Urlaubsanspruch
17.12.2025
-
Anwendungsbereich des § 64 EStG
17.12.2025