Kinderbetreuungskosten durch Großeltern während der Ferien

Unter der Rubrik „Aus der Praxis ‒ für die Praxis“ greifen wir Kundenanfragen aus dem Bereich Jahresabschluss, Buchhaltung und Steuern auf, die ein Fachautor für uns beantwortet. Heute eine Frage zur steuerlichen Absetzbarkeit von Fahrtkosten von Großeltern als Kinderbetreuungskosten.

Betreuung außerhalb des Elternhauses und Fahrkosten zum Elternhaus als Kinderbetreuungskosten ansetzbar?

Frage: Kann man die Fahrtkosten der Großeltern auch absetzen, wenn diese das Kind in den Ferien abholen, es bei sich betreuen und anschließend wieder zum Elternhaus zurückbringen? Oder muss die Betreuung zwingend im Elternhaus stattfinden?

Ansatz als Betreuungskosten möglich – klare Regelung, Rechnung und Zahlung auf Bankkonto als Voraussetzung

Antwort: Die Betreuung eines Kindes muss nicht im Elternhaus stattfinden. Kinderbetreuungskosten sind die Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Begünstigt ist nur die behütende oder beaufsichtigende Kinderbetreuung. Das heißt, dass die Betreuung von Enkelkindern während der Ferien grundsätzlich eine begünstigte Dienstleistung sein kann. Allerdings können nach dem BMF-Schreiben vom 14.2.2012 (IV C 4-S 2221/07/0012:012) Aufwendungen für Kinderbetreuung durch Angehörige nur berücksichtigt werden,

  • wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen,
  • die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind,
  • inhaltlich dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist,
  • tatsächlich so auch durchgeführt werden und die Leistungen nicht üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden.

Nach dem o.a. BMF-Schreiben vom 14.2.2012 gehören Ausgaben in Geld oder Geldeswert für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes einschließlich der Erstattungen an die Betreuungsperson (z. B. Fahrtkosten) zu den begünstigten Aufwendungen, wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden. Wird z. B. bei einer ansonsten unentgeltlich erbrachten Betreuung ein Fahrtkostenersatz gewährt, so ist dieser zu berücksichtigen, wenn hierüber eine Rechnung erstellt wird.

Das heißt, Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Nach dem o.a. BMF-Schreiben können die Fahrtkosten also als Kinderbetreuungskosten abgezogen werden, wenn von vornherein eine Erstattung der Fahrtkosten vereinbart ist. Das entspricht dem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 30.05.2018 (FG Nürnberg, Urteil v. 30.05.2018, 3 K 1382/17). Ein Indiz dafür ist, dass die Fahrtkosten auch zeitnah überwiesen werden.

Die Rechtslage ist jedoch unsicher, wie das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 15.5.2019 (FG des Saarlandes, Urteil v. 15.5.2019, 1 K 1105/17) zeigt. Das Urteil ist im Zusammenhang mit Fahrtkosten bei haushaltsnahen Dienstleistungen ergangen. Das Finanzgericht führt hierzu aus, dass die alleinige Begünstigung von Fahrtkostenerstattungen an unentgeltlich handelnde Personen (hier: zwischen Mutter und Tochter) dem Gesetzeszweck nicht gerecht würde. Die Vereinbarungen halten einem Fremdvergleich nicht stand. Denn eine dauerhafte unentgeltliche Dienstleistung bei der Hilfe im Haushalt würde ein fremder Dritter nicht leisten. Für derartige Leistungen (z. B. Reinigung der Wohnung) ist ein Markt vorhanden, auf dem es zahlreiche Anbieter gibt, die regelmäßig ein Entgelt verlangen. Dass die Mutter ihrer Tochter monatlich einen Fahrtkostenersatz überwiesen hat, ändert nichts an dieser Beurteilung. Der Fahrtkostenersatz stellt die Erstattung von Auslagen und nicht die Vergütung für die eigentliche Arbeitsleistung dar.

Worauf geachtet werden muss

Fazit: Die Anforderungen bei Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahen Dienstleistungen sind ähnlich, sodass das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes nicht außer Acht gelassen werden kann. Hinzu kommt, dass auch der Zeitpunkt der Überweisung der Fahrtkosten an die Großeltern eine Rolle spielt. Erfolgt die Überweisung mit deutlicher Verzögerung, spricht dies dafür, dass die Vereinbarung der Fahrtkostenübernahme erst nachträglich erfolgt ist. Dann ist eine Berücksichtigung regelmäßig nicht möglich.

Hinweis: Tatsache ist, dass eine Betreuung des Kindes durch die Großeltern stattfindet, wenn diese das Kind von den Eltern abholen und während der Ferien in ihren Haushalt aufnehmen. Erstatten die Eltern den Großeltern vereinbarungsgemäß die Fahrtkosten, dann ist es sinnvoll, wenn die Eltern ihre Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten geltend machen, auch wenn die Anerkennung ungewiss ist.

Fragen zum Thema:

Muss man dieses Verhältnis bei der Minijobzentrale anmelden? Ich habe gelesen, dass Kilometerpauschalen auch ggf. erstmal versteuert werden müssen. Ist das hier relevant?

Antwort:

Ein Beschäftigungsverhältnis ist weder erforderlich noch macht es einen Sinn, ein derartiges Beschäftigungsverhältnis zu vereinbaren. Die Vereinbarung von festen Arbeitszeiten würde eine Bezahlung mit dem Mindestlohn voraussetzen, was weit über die Erstattung von Fahrtkosten hinausgehen würde.

Vergütungen, die für die Kinderbetreuung gezahlt werden,  sind beim Empfänger Einnahmen. Sie werden als sonstige Einnahmen der Besteuerung unterworfen – allerdings können die eigenen Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden. Bei Ansatz der Kilometer-Pauschalen ergibt sich somit ein Null-Summen-Spiel.


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Schlagworte zum Thema:  Kinderbetreuungskosten