0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Der Gesetzgeber hat folgende Änderungen gegenüber dem Recht der RVO vorgenommen:

  • Der bis zum 31.12.1996 geltende § 544 Nr. 2 RVO ist entfallen. Die bisher von § 544 Nr. 2 erfassten ehrenamtlichen Mitglieder in den Organen und Ausschüssen des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, der Bundesarbeitsgemeinschaft der gemeindlichen Unfallversicherungsträger, im Verband der Rentenversicherungsträger und in den Verbänden der Ersatzkassen Tätigen sind nun nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 pflichtversichert (BT-Drs. 13/2204 S. 76 zu § 3; vgl. Komm. zu § 2).
  • Um das Verständnis der Vorschrift zu erleichtern, sind die versicherungsfreien Personen in § 3 Abs. 2 ausdrücklich aufgezählt.
  • Indem der Gesetzgeber die Formulierung, dass und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt, einleitend vorangestellt hat, ist nun klar, dass sie sich auf beide nachfolgend aufgezählten Personengruppen bezieht.

Die Vorschrift trat nach Art. 36 Satz 1 des UVEG am 1.1.1997 in Kraft.

Sie wurde zunächst durch das Lebenspartnerschaftsgesetz v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) mit Wirkung zum 1.8.2001 in Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und 4 geändert, indem die Lebenspartner nach dem LPartG den Ehegatten gleichgestellt wurden.

Weiter wurden in § 3 Abs. 1 die Nr. 3 und 4 durch das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen (UVSchVerbG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3299) eingefügt. Über die Vorschriften der Entsendung hinaus können durch § 3 Abs. 1 Nr. 3 kraft Satzung bei deutschen staatlichen Einrichtungen im Ausland Tätige in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen werden (BT-Drs. 15/3439 S. 6). Nr. 4 ist auf Initiative des Bundesrates im Lauf der Ausschussberatungen als Auffangtatbestand eingefügt worden.

Zur praktischen Umsetzung der Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner nach dem LPartG wurde zuletzt durch Art. 3 Nr. 7 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) die Vorschrift des Jahresarbeitsverdienstes geändert. Die Änderung des § 83 Satz 1 und Satz 2 trat am 11.8.2010 in Kraft (vgl. Art. 12 Satz 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. I S. 1127, 1133). Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich um eine Folgeänderung zu der Vorschrift über den Jahresarbeitsverdienst zur Durchführung der Versicherung für pflichtversicherte und freiwillig versicherte Lebenspartner (BT-Drs. 17/1684 zu Art. 3 Nr. 7, S. 14).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Versicherung kraft Satzung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist eine Unternehmerversicherung. Sie ist eine Einrichtung der solidarischen genossenschaftlichen Selbsthilfe der mitgliedschaftlich verbundenen Unternehmer (BSG, Urteil v. 20.9.1977, 8 RU 22/77, BSGE 44 S. 274, 280 = SozR 2200 § 22 Nr. 14 mit Anm. Godau, SGb 1978 S. 304), weshalb sie als eigenständige Versicherungssparte innerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung zu qualifizieren ist (vgl. Schulz/Stemmler, SGb 1998 S. 390). Der Zweck der Norm dient dem Schutz der typischerweise wirtschaftlich schwachen Unternehmer mit besonderem sozialen Schutzbedürfnis, vor allem KIeinunternehmer wie z. B. Taxiunternehmer etc. (BVerfG, Beschluss v. 30.7.1985, 1 BvR 282/85, SozR 2200 § 543 Nr. 6). Die Vorschrift enthält keine unmittelbar für die Versicherten geltenden Regelungen, sondern eine Ermächtigung, zugunsten der Unfallversicherungsträger durch Satzungsrecht eine Pflichtversicherung für Unternehmer und betriebsfremde Personen anzuordnen. § 3 entspricht im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§§ 543, 544 Nr. 1 RVO).

Der Aufenthaltsversicherung liegt demgegenüber als Normzweck die Haftungsbefreiung gegenüber Personen zugrunde, die das Unternehmen aufsuchen und damit in den Organisations- und Verantwortungsbereich des Unternehmers eintreten, weshalb sie seinen Risiken ausgesetzt sind (Schmitt, SGB VII, § 3 Rz. 9; kritisch zum Sinn der Norm: Ricke, BG 2002 S. 84; ders., NZS 1998 S. 420).

 

Rz. 3

Da die sog. Ortskräfte – im Ausland bei staatlichen deutschen Einrichtungen Tätige – eine im öffentlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegende Tätigkeit entfalten, sollen sie nicht nur durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen und Verwaltungsvorschriften, sondern durch die gesetz­liche Unfallversicherung abgesichert werden können (BT-Drs. 15/3439 S. 6 zu Nr. 3). Der Normzweck liegt daher in der Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes durch Schließung von Versicherungslücken (vgl. Leube, ZTR 2006 S. 301).

 

Rz. 4

Abs. 1 Nr. 4 hat den Zweck, insbesondere den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand die Möglichkeit zu eröffnen, per Satzung alle nicht bereits durch die Pflichtversicherung (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5d, 5e, 9, 10a und b und 12) erfassten ehrenamtlich Tätigen und bürgerschaftlich Engagierten in den Versicherungsschutz der gesetzliche...

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