Rz. 24c

Versicherungsfrei sind die im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten. Ehegatte des Unternehmers ist diejenige Person, die nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften in rechtsgültiger Ehe mit dem Unternehmer lebt (§§ 1310 ff. BGB). Die Ehe endet erst mit der Rechtskraft des Urteils (§ 1313 Satz 2 BGB).

Für Ehepaare gelten keine Besonderheiten, sie können miteinander wie mit jedem beliebigen Dritten Vereinbarungen treffen. So ist ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Partner gerade bei Selbständigen aus steuer- oder rentenversicherungsrechtlichen Gründen häufig anzutreffen, wobei nach der Rechtsprechung nicht die gewählte rechtliche Bezeichnung, sondern die tatsächliche Durchführung für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses entscheidend ist (vgl. § 7 SGB IV).

 

Rz. 24d

Mitarbeitende Lebenspartner nach dem LPartG, die in einer wirksamen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, sind ebenfalls versicherungsfrei.

 

Rz. 24e

Nicht versicherungsfrei, sondern nach allgemeinen Regeln versicherungspflichtig, sind jedoch nichteheliche Lebenspartner oder nicht eingetragene Lebensgemeinschaften, ebenso geschiedene Ehegatten oder Lebenspartner einer rechtskräftig aufgelösten Lebenspartnerschaft nach dem LPartG (vgl. § 3).

Auf nichteheliche Lebensgemeinschaften findet die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 keine entsprechende Anwendung. Weder Art. 6 Abs. 1 GG, der nur rechtsgültig geschlossene Ehen schützt, noch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ebenso wenig Art. 2 Abs. 1 GG gebieten die Gleichstellung eines (hinterbliebenen) Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Witwen oder Witwern (vgl. zu einem Witwenrentenanspruch: BSG, Urteil v. 30.3.1994, 4 RA 18/93, HVBG-Info 1994 S. 1222; zu eheähnlichen Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften: Dahm, BG 2003 S. 114; zum LPartG: ders., ZfS 2001 S. 201; zum LPart­ÜAG: ders., BG 2005 S. 339). Da auch die einfach-rechtliche Vorschrift des § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB für nichteheliche Lebensgemeinschaften keine den Ehegatten vergleichbaren Ansprüche erwachsen lässt, folgt auch daraus kein Gleichstellungsgebot (vgl. zu § 558 Abs. 3 Satz 5 RVO: LSG Celle, Urteil v. 13.9.1991, L 6 U 308/90, Breithaupt 1992 S. 370).

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