Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung von Witwenrente aus der Angestelltenversicherung

 

Tatbestand

I

Streitg ist die Gewährung von Witwenrente aus der Angestelltenversicherung des F. S.

Die im Februar 1930 geborene Klägerin lebte seit August 1967 mit dem im Februar 1927 geborenen Versicherten F. S. zusammen. Sie selbst war im Oktober 1967, der Versicherte im September 1968 jeweils vom früheren Ehegatten geschieden worden. Ihr im Jahr 1961 geborener Sohn Wolf Rüdiger gehörte ebenfalls dem Haushalt an. Die im Jahre 1969 geborene gemeinsame Tochter verstarb vier Tage nach der Geburt. Die Klägerin war seit Oktober 1967 halbtags berufstätig. Der früher als Graphiker tätige Versicherte war ab 1982 arbeitslos und bezog ab 1984 Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Er starb am 4. Juli 1991.

Im März 1992 beantragte die Klägerin, ihr Witwenrente zu gewähren. Mit dem streitigen Bescheid vom 14. April 1992, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 1992, lehnte die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) den Rentenantrag ab, weil im Zeitpunkt des Todes des Versicherten keine rechtsgültige Ehe zwischen diesem und der Klägerin bestanden habe.

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts [SG] Trier vom 23. November 1992; Urteil des Landessozialgerichts LSG Rheinland-Pfalz vom 18. März 1993). Das Berufungsgericht ist im wesentlichen folgender Auffassung: Gemäß § 41 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes AVG erhalte nach dem Tode des versicherten Ehemannes seine Witwe eine Witwenrente.

Witwe sei nur die Ehefrau, die bis zum Tode des Versicherten mit diesem in rechtsgültiger Ehe - welche eine Eheschließung vor dem Standesamt voraussetze - verheiratet gewesen sei. Der Versicherte sei nicht der Ehemann der Klägerin gewesen, diese durch dessen Tod nicht zu seiner Witwe geworden. Der Rentenanspruch der Witwe solle den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ersetzen, der mit dem Tode des Ehegatten weggefallen sei. Einen solchen Anspruch habe die Klägerin jedoch gegenüber ihrem Lebensgefährten nicht gehabt. Insofern reiche eine tatsächliche Unterhaltsgewährung nicht aus. Eine entsprechende Anwendung des § 41 AVG auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sei ausgeschlossen. Der Gesetzgeber habe auch im neuen Rentenrecht (Hinweis auf § 46 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB] an der rechtsgültigen Ehe als Voraussetzung für die Gewährung einer Witwenrente festgehalten, obwohl er nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht übersehen haben könne. § 41 AVG sei nicht verfassungswidrig. Die von der Klägerin angesprochenen jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesgerichtshofs (BGH) berührten andere Problemkreise.

Mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art 1, 3 und 6 Grundgesetz [GG]. Es sei grundsätzlich zwischen der Form des Eheschlusses und dem Wesen der Ehe zu unterscheiden. Zum Wesen der Ehe gehöre, daß ein Mann und eine Frau eine Gemeinschaft gründeten, die auf Dauer angelegt sei, keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulasse und sich durch eine innere Bindung auszeichne, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründe, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehe (Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - SGb 1993, 364, 367f.). Sie habe dem Wesen nach eine Ehe geführt. Dies fordere aber eine Gleichbehandlung mit einer vor dem Standesamt geschlossenen Ehe. Wenn Mann und Frau in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft unter Ausschluß anderer Gemeinschaften zusammenlebten und diese Gemeinschaft in allen Bereichen, einschließlich der Geschlechtsgemeinschaft, vollzögen, sei die Eheschließung spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Zusammenleben mit der genannten Ernsthaftigkeit, Ausschließlichkeit und Absicht aufgenommen, realisiert und vollzogen werde. Da die Klägerin und ihr Lebensgefährte in einer solchen Gemeinschaft bis zum Tode zusammengelebt hätten, verböten Art 3 und Art 6 GG, dieser Ehe den Schutz des Staates zu verweigern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 27. April 1993 (Bl 21 bis 29 dA) und vom 15. Juni 1993 (Bl 41 bis 43 dA) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. März 1993 und des Sozialgerichts Trier vom 23. November 1992 sowie den Bescheid vom 14. April 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 1992 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Witwenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28. Mai 1993 (BI 36 bis 40 dA) wird Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

II

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch auf Witwenrente aus der Versicherung des F. S.

Maßgebend sind die Vorschriften des AVG, das mit dem 1. Januar 1992 außer Kraft getreten ist (Art. 83 Nr. 1, Art 85 Abs. 1 des Rentenreformgesetzes 1992 -[RRG 1992]). Denn es ist über einen vor diesem Zeitpunkt - angeblich - entstandenen, bis zum 31. März 1992 geltend gemachten Rentenanspruch im ersten Feststellungsverfahren zu entscheiden (§ 300 Abs. 2 SGB Vl; vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 25. Januar 1994 - 4 RA 35/93 m.w.N.).

Als Rechtsgrundlage für einen etwaigen Anspruch der Klägerin kommt nur § 41 Abs. 1 AVG in Betracht. Hiernach erhält nach dem Tode des versicherten Ehemannes seine Witwe eine Witwenrente.

Zwar liegen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 40 Abs. 2 AVG) für einen Hinterbliebenenrentenanspruch vor; denn nach den unangegriffenen und somit den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Verstorbene zur Zeit seines Todes Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen.

Die Klägerin ist jedoch entgegen § 41 Abs. 1 AVG nicht die Witwe des Versicherten, da sie mit ihm nicht rechtsgültig verheiratet war. Eine gültige Ehe kommt im Inland nur durch Eheschließung vor dem Standesbeamten zustande (§§ 11ff. Ehegesetz [EheG]; 3ff. Personenstandsgesetz [PStG]; Eintragung im Heiratsbuch [§ 11 PStG] und im Familien buch [§ 12 PStG]). Das Gesetz knüpft den Witwenrentenanspruch grundsätzlich an den Bestand einer familienrechtlich wirksamen Ehe im Zeitpunkt des Todes des Versicherten. Das Rentenversicherungsrecht bietet keine Ansatzpunkte für eine eigenständige, vom Eherecht losgelöste Ausgestaltung des Ehebegriffs. Es verbindet familienrechtliche Begriffe in der Regel mit demselben Gedankeninhalt wie das Bürgerliche Recht (BSGE 33, 219, 220 m.w.N.).

Gegen dessen Ausprägung der Voraussetzungen für eine rechtsgültige Ehe bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Institutsgarantie des Art 6 Abs. 1 GG gewährleistet die Ehe so, wie sie gesetzlich geregelt worden ist. Sie setzt gesetzliche Regelungen über die Form der Eheschließung und ihre sachlichen Voraussetzungen voraus. Die untrennbare Verbindung des Grundrechts mit der Institutsgarantie der Ehe verlangt notwendig eine gesetzliche Ordnung. Es bedarf also einer allgemeinen familienrechtlichen Regelung, welche diejenige Lebensgemeinschaft zwischen Frau und Mann, die als Ehe den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung genießt, rechtlich definiert und abgrenzt (BVerfGE 62, 323, 330 = SozR 2200 § 1264 Nr. 6). Der dem Gesetzgeber eingeräumte Gestaltungsspielraum, wie er die Form der Eheschließung und die sachlichen Voraussetzungen ausgestalten will, ist durch die Forderung nach einer Eheschließung vor einem Standesbeamten in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgefüllt worden (BVerfG, Beschluß vom 2. Februar 1993 - 2 BvR 1491/91 = FamRZ 1993, 781 = NJW 1993, 3316).

Die Vorschrift des § 41 AVG, der die Gewährung einer Witwen- bzw. Witwerrente nur bei Bestehen einer im oben genannten Sinne rechtsgültigen Ehe mit dem verstorbenen versicherten Ehegatten vorsieht, ist - wie das LSG richtig erkannt hat - nicht analog anzuwenden, weil es im Blick auf Fälle nichtehelicher Gemeinschaften an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (BSGE 53, 137 = SozR 2200 § 1264 Nr. 5). Die Norm ist auch nicht verfassungswidrig:

Ein Verstoß gegen Art 6 Abs. 1 GG ist schon deshalb nicht gegeben, weil dieses Grundrecht nicht jede Lebensgemeinschaft schützt, sondern nur die nach der geltenden Rechtsordnung rechtsgültig geschlossene Ehe (BSG SozR 2200 § 1264 Nr. 4 und 4100 § 119 Nr. 17; Eva Marie von Münch in: von Münch/Kunig, GG, 4, Aufl., Art 6 RdNr 5; Maunz in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art 6 RdNr 15, 15a; Ingo von Münch in: Landwehr, Die nichteheliche Lebensgemeinschaft, 1978, S. 140f.).

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Sachlicher Differenzierungsgrund für die Gewährung von Witwen- bzw. Witwerrente nur an hinterbliebene Ehegatten ist Art 6 Abs. 1 GG, der "die Ehe" unter den "besonderen" Schutz der staatlichen Ordnung stellt. Diese spezielle staatliche Schutzpflicht legitimiert, ausschließlich den Wegfall eines nur an die wirksame Ehe geknüpften gesetzlichen Unterhaltsanspruchs versicherungsrechtlich auszugleichen. Mithin entspricht die Hervorhebung des familienrechtlichen Status der Witwe in § 41 Abs. 1 AVG dem Grundgedanken des besonderen Schutzes von Ehe und Familie in Art 6 Abs. 1 GG (BSG SozR 2200 § 1264 Nr. 4 zur gleichlautenden Vorschrift des § 1264 Reichsversicherungsordnung [RVO]).

Schon deswegen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Gesetz zugleich dem Grundsatz der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, der ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist, vorrangige Bedeutung beigemessen hat (BVerfG FamRZ a.a.O. S. 782 m.w.N.) : Die Feststellung, ob eine rechtsgültige Ehe mit dem verstorbenen Versicherten bestanden hat, kann unproblematisch an Hand der Eintragung im Heirats- und Familienbuch, getroffen werden ("Publizitätswirkung" der Ehe). Demgegenüber wären bei Hinterbliebenen aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften im Einzelfall jeweils umfangreiche Ermittlungen erforderlich, ob eine solche Lebensgemeinschaft - i.S. der Entscheidung des BVerfG vom 17. November 1992 (1 BvL 8/87 = SGb 1993, 364, 367f.) - überhaupt bestanden hat. Dabei wäre den - unter den Umständen nach dem Tode eines Versicherten naheliegenden - Möglichkeiten mißbräuchlicher Erhebung von Hinterbliebenenrentenansprüchen mit den Mitteln, die einer sog. Massenverwaltung zur Verfügung stehen, kaum zu begegnen.

Art 2 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Zwar steht eine nichteheliche Lebensgemeinschaft als freie Betätigung ihrer Mitglieder unter dem Schutz des Art 2 Abs. 1 GG (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 = SGb 1993, 364, 368; BVerfGE 82, 6, 16; Starck in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Bd 1, 3. Aufl., Art 2 RdNr 77). Doch bedeutet dies nicht, daß diese deswegen die Vorteile beanspruchen können, die Eheleuten zum Schutz der Ehe gewährt werden, ohne aber selbst die mit der Ehe verbundenen Rechtspflichten zu übernehmen. Insoweit legitimiert und fordert wiederum Art 6 Abs. 1 GG Unterscheidungen (Starck a.a.O.).

Für eine verfassungskonforme Auslegung besteht kein Raum. Anders als bei Hinterbliebenen aus einer sog. "hinkenden Ehe", d.h. einer nach dem Heimatrecht des ausländischen Verlobten gültigen, nach deutschem Recht aber ungültigen Ehe, steht die von den Partnern gezielt dem staatlichen Eherecht nicht unterstellte Lebensform nicht unter dem besonderen Schutz des Art 6 Abs. 1 GG (vgl. BverfGE 62, 323, 330ff. = SozR 2200 § 1264 Nr. 6).

Aus den Entscheidungen des BGH (BGHZ 121, 116) und des BVerfG (BVerfGE 82, 6) zur analogen Anwendung des § 569a Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf den Hinterbliebenen aus einer nichtehelichen Gemeinschaft ist anderes nicht herzuleiten:

Der BGH hält es nicht für gerechtfertigt, solche Personen mietrechtlich ungünstiger zu stellen, als den weit zu ziehenden Kreis "anderer Familienangehöriger", der von § 569a BGB geschützt wird. Denn das Vertrauen in die Aufrechterhaltung des bisherigen Mittelpunktes der Lebens- und Wirtschaftsführung sei für den überlebenden Partner einer lange Zeit andauernden und durch das gegenseitige Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens gekennzeichneten eheähnlichen Gemeinschaft nicht weniger schutzwürdig als bei den sonstigen Familienangehörigen (a.a.O. S. 123). Hierauf ist nicht weiter einzugehen, weil schon die Vergleichsgruppe der Normadressaten, an der die Gleich- oder Ungleichbehandlung zu messen ist, gesetzlich anders bestimmt ist. Während § 41 AVG (im Rechtsgrund ebenso § 42 AVG) nur auf die Ehegatten abstellt, die unter dem besonderen Schutz des Art 6 Abs. 1 GG stehen, begünstigt § 569a BGB "andere Familienangehörige", die nicht zwangsläufig durch Art 6 Abs. 1 GG geschützt sind; denn "Familie" i.S. des Art 6 Abs. 1 GG ist grundsätzlich nur die Kleinfamilie (also Eltern mit ihren Kindern [auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder]; vgl. BVerfGE 48, 327, 339; BVerfG, JZ 1982, 244, 245; Eva Marie von Münch a.a.O. Art 6 RdNr 7). Das BVerfG hat diese analoge Anwendung des § 569a Abs. 2 Satz 1 BGB nicht beanstandet und betont, sie ersetze nicht unzulässigerweise eine Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers durch eine richterliche. Der Gesetzgeber habe nämlich selbst das privatautonome Auswahlrecht des Vermieters in bezug auf den Vertragspartner zugunsten bestimmter Personengruppen eingeschränkt, die mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Hausstand hatten (a.a.O. S. 11f., 14f.). Hingegen läßt das Hinterbliebenenrentenrecht keinen Raum für eine ähnliche richterliche Rechtsfortbildung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.4 RA 18/93

BUNDESSOZIALGERICHT

in dem Rechtstreit

Klägerin und Revisionsklägerin,

Prozeßbevollmächtigter:

gegen

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. März 1994 ohne mündliche Verhandlung

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. März 1993 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Fundstellen

NJW 1995, 3270

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