Rz. 8

Auf mitarbeitende Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften oder eheähnlicher Gemeinschaften oder Lebenspartner, welche nicht nach dem LPartG eingetragen sind, findet die Vorschrift keine entsprechende Anwendung. Weder Art. 6 Abs. 1 GG, der nur rechtsgültig geschlossene Ehen schützt, noch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ebenso wenig Art. 2 Abs. 1 GG gebieten die Gleichstellung eines (hinterbliebenen) Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Witwen oder Witwern (vgl. zu einem Witwenrentenanspruch: BSG, Urteil v. 30.3.1994, 4 RA 18/93, HVBG-Info 1994 S. 1222; zu eheähnlichen Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften: Dahm, BG 2003 S. 114; zum LPartG: ders., ZfS 2001 S. 201; zum LPartÜAG: ders., BG 2005 S. 339). Da auch die einfach-rechtliche Vorschrift des § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB für nichteheliche Lebensgemeinschaften keine den Ehegatten vergleichbaren Ansprüche erwachsen lässt, folgt auch daraus kein Gleichstellungsgebot (vgl. zu § 558 Abs. 3 Satz 5 RVO: LSG Celle, Urteil v. 13.9.1991, L 6 U 308/90, Breithaupt 1992 S. 370).

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