Rz. 17

Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen (vgl. BSG, SozR 4-2700 § 35 Nr. 1)

 

Rz. 17a

Die Eignung setzt an den körperlichen, geistigen und seelischen Fähigkeiten an. Insoweit muss der Versicherte tauglich sein, eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wahrnehmen zu können

 

Rz. 17b

Die Neigung meint die persönlichen Vorlieben des Versicherten.

 

Rz. 18

Die bisherige Tätigkeit ist in jedem Fall die tatsächlich zuletzt ausgeübte. In Betracht kommt aber auch die Tätigkeit, die während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard des Versicherten geprägt hat (vgl. zum Verletztengeld: BSG, SozR 4-2700 § 45 Nr. 1). Dieser Anknüpfungspunkt ist auch für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu wählen, da die aufgrund des Dauerzustands gewonnenen Fertigkeiten und Erfahrungen die Eingliederung in den Arbeitsmarkt deutlich erleichtern können. Auf die wirtschaftliche Gleichwertigkeit kann hingegen nicht abgestellt werden (a. A. Dahm, in: Lauterbach, UV-SGB VII, § 35 Rz. 20).

 

Rz. 19

Zur Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt gehört namentlich die Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.9.1996, L 2 U 501/96).

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