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§ 49 Abs. 5 SGB IX bringt lediglich klarstellend zum Ausdruck, dass Leistungen auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht werden. Notwendig ist ein Praktikum, wenn es seiner als Vorstufe bedarf, um den Versicherten in den Arbeitsmarkt (wieder) einzugliedern.

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