Rz. 14

Die Entgeltersatzleistungen, die die Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5) im Zusammenhang mit den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zahlen, heißen Übergangsgeld. Als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelten

  • nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 die Berufsvorbereitung (einschließlich der wegen einer Behinderung erforderlichen Grundausbildung),
  • nach § 49 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 55 die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung,
  • nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 die berufliche Anpassung und Weiterbildung (einschließlich eines zur Inanspruchnahme dieser Leistungen erforderlichen schulischen Abschlusses),
  • nach § 49 Abs. 3 Nr. 5 die berufliche Ausbildung (teils auch als "Umschulung" bezeichnet; auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden) und
  • nach den §§ 57 und 60 die Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen vergleichbaren Leistungsanbieter.

Voraussetzung ist, dass der Rehabilitand bereits einmal in seinem Berufsleben Arbeitsentgelt oder -einkommen erzielt hat. Unter Umständen wird für diesen Personenkreis dann ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt (vgl. § 68). Ist dieses nicht der Fall, wirkt § 65 Abs. 5 (vgl. hierzu Rz. 30).

§ 65 Abs. 2 hat dem Grunde nach nur deklaratorische Bedeutung. Die einzelnen Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld sind in den trägerspezifischen Büchern des SGB geregelt (§ 119 SGB III, § 20 SGB VI, § 49 SGB VII, § 26a BVG bzw. ab 1.1.2024 § 64 SGB XIV). Bezüglich der Berechnung und Zahlungsweise verweisen die rehabilitationsträgerspezifischen Vorschriften auf die §§ 66 ff.

Zum Anspruch auf Übergangsgeld in den Fällen, in denen planmäßig die Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe nur für einen Teil der Woche erfolgt (z. B. lediglich Donnerstag, Freitag und Samstag): vgl. BSG, Urteil v. 2.3.2010, B 5 R 104/07 R.

 

Rz. 15

Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann der Rehabilitand Übergangsgeld grundsätzlich nur für die Tage beanspruchen, an denen er aktiv an der Maßnahme teilnimmt. Dabei führen Zeiten der Beurlaubung aus besonderem Anlass, Familienheimfahrten, Ferien sowie Feiertage und Wochenenden nicht zu einer Unterbrechung des Anspruchs auf Übergangsgeld.

Ist wegen des langen Weges zum Rehabilitationsort ausnahmsweise eine Anreise bereits am Vortag notwendig, besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld bereits ab dem Tag der Anreise. Dieses ist jedoch vorher mit dem Rehabilitationsträger zu klären.

 

Rz. 16

Als Ende der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zählt grundsätzlich der Tag, an dem der letzte Teil der Abschlussprüfung – das ist meist der Tag des mündlichen Teils der Prüfung – bestanden wird. Dies gilt auch dann, wenn die Abschlussprüfung vor dem Ende der Ausbildungszeit abgelegt wird. Auf den Zeitpunkt der Aushändigung des Prüfungszeugnisses kommt es nicht an, sofern dem Rehabilitanden das Ergebnis der Prüfung bereits vorher – z. B. durch eine vorläufige Bescheinigung des Prüfungsausschusses – bekannt gegeben wurde (vgl. z. B. § 21 BBiG). Wurde die Prüfung nicht bestanden, hängt die Fortzahlung des Übergangsgeldes davon ab, ob der zuständige Rehabilitationsträger dem Rehabilitanden die Gelegenheit gibt, die Prüfung zu wiederholen. Ist dieses der Fall, besteht der Anspruch auf Übergangsgeld weiter – und zwar auch für die unterrichtsfreie bzw. maßnahmefreie Zeit. Der Anspruch endet aber auf jeden Fall mit dem Bestehen der Wiederholungsprüfung. Hier gelten für den Anspruch auf Übergangsgeld die gleichen Grundsätze wie bei der Erstprüfung.

Ist bei einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, enden die Leistungen und somit der Anspruch auf Übergangsgeld mit dem Tag des Besuchs der letzten Aus- bzw. Fortbildungsveranstaltung.

 

Rz. 17

Ein Anspruch auf Übergangsgeld aufgrund der Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht nur dann, wenn die Teilnahme an der entsprechenden Maßnahme zur Erreichung des Teilhabeziels notwendig ist. Als Leistungen z. B. zur beruflichen Ausbildung (§ 49 Abs. 2 Nr. 4) sind nur solche Maßnahmen bewilligungsfähig, die Teil der "Ausbildung" sind. Ist die "Ausbildung" abgeschlossen, können – abgesehen von den Fallgestaltungen des § 71 Abs. 4 – nachfolgende Tätigkeiten zwangsläufig keinen Ausbildungscharakter mehr haben; sie sind vielmehr Beschäftigungen im ausgebildeten Beruf. Diese allgemeinen Erwägungen gelten auch für Praktika. Dies stellt § 49 Abs. 5 klar, wonach Leistungen nur für Zeiten notwendiger Praktika erbracht werden. Notwendig ist ein Praktikum für die berufliche Ausbildung dann, wenn es nach den entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Bestandteil der Ausbildung und damit Voraussetzung ist, um die Ausbildung abschließen zu können. Das Risiko der Arbeitslosigkeit hat nicht der die Maßnahme durchführende Rehabilitationsträger zu tragen. Findet der Versicherte keinen bezahlten Arbeitspla...

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