Rz. 3

Nach Abs. 1 Satz 1 hat die mit Wirkung zum 1.1.2013 in dem Verbundträger Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) eingegliederte landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung seit 2016 nicht über 95 Mio. EUR anwachsen zu lassen.

 

Rz. 4

Nach Abs. 2 bleiben die zweckgebundenen und nicht zu beeinflussenden Zuführungen zu den Altersrückstellungen gemäß § 172c bei der Ermittlung der Verwaltungskostenobergrenze außer Betracht. Altersrückstellungen dienen der Versorgung von Arbeitern und Angestellten sowie Beschäftigten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, bei denen einzelvertraglich eine Anwartschaft auf Versorgung analog beamtenrechtlicher Vorschriften und Grundsätze begründet wird (Dienstordnungsangestellte). 

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