Sozialwahlen 2017 sind ungültig und müssen wiederholt werden

Arbeitgeber, Selbstständige und Jagdverbände fechten Wahlen an
Im Jahr 2017 wurden die Wahlen zur Vertreterversammlung der SVLFG durchgeführt. Im Juli 2017 erhoben mehrere Selbstständige ohne fremde Arbeitskräfte, die bei der Wahl kandidierten sowie Jagdverbände und ein Arbeitgeber, die Vorschlagslisten eingereicht hatten, Wahlanfechtungsklagen beim Sozialgericht. Sie vertraten die Auffassung, dass nicht nur die Bezieher einer gesetzlichen Unfallrente in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft wahlberechtigt seien, sondern auch die Bezieher von anderen Renten der SVLFG wie z.B. der Regelaltersrente. Dies habe die SVLFG verkannt und daher den Begriff der Rentenbezieher falsch ausgelegt. Mit der Gesetzesänderung zum 1.1.2013 sei ein einheitlicher Träger der Sozialversicherung in der Landwirtschaft errichtet worden. Seitdem seien die Versicherten in allen Zweigen wahlberechtigt. Die SVLFG führte dagegen an, dass mit der Gesetzesänderung das Sozialwahlverfahren nicht habe verändert werden sollen. Das Sozialgericht hat die Klagen abgewiesen. Die Kläger haben Berufung eingelegt.
Landesozialgericht stellt Wahlfehler fest und erklärt die Wahlen für ungültig
Das Landessozialgericht hat nunmehr die erstinstanzlichen Urteile aufgehoben und die Wahlen für ungültig erklärt. Die auf die Unfallversicherung beschränkte Durchführung der Wahlen habe gegen das aktive und passive Wahlrecht verstoßen. Hierdurch sei ein erheblicher Teil von Wahlberechtigten vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen worden.
Bis zum 31.12.2012 sei die Beschränkung der Sozialversicherungswahl in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung auf die gesetzliche Unfallversicherung rechtmäßig gewesen. Mit der gesetzlichen Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sei die SVLFG geschaffen worden. Diese sei seitdem zuständig für die Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der Alterssicherung der Landwirte sowie der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Unter den Begriff Rentenbezieher fielen seitdem nicht ausschließlich die Rentner aus der Unfallversicherung.
Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz, der auch für Sozialversicherungswahlen gelte, verbiete jedoch einen willkürlichen Ausschluss einer quantitativ nicht unbedeutenden Gruppe von den Wahlen.
Der Wahlfehler sei auch mandatsrelevant. Durch ihn werde eine erhebliche Zahl von Altersrentnern vom Wahlrecht ausgeschlossen. Es sei möglich, dass die Sitzverteilung ohne diesen Fehler anders ausgefallen wäre bzw. eine abgelehnte Vorschlagsliste hätte zugelassen werden müssen.
Hinweis: Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 17.2.2022, L 9 U 173/18, L 9 U 174/18 und L 9 U 175/18, Die Revision wurde jeweils zugelassen.
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