0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) neu geschaffen worden. Die Abs. 1 und 2 traten mit Wirkung zum 1.1.2010 in Kraft. Abs. 3 findet seit 1.1.2009 Anwendung.

Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) wurde Abs. 3 Satz 1 geändert.

Abs. 3 Satz 3 ist durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert worden.

Abs. 1a wurde durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-ÄndG) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) eingefügt und dessen Satz 2 geändert sowie darin Satz 4 durch Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2387) hinzugefügt.

Abs. 1a wurde durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Aufgrund der Tatsache der demographischen Veränderungen kommt einer kapitalgedeckten Altersvorsorge wachsende Bedeutung zu. Darum haben die Unfallversicherungsträger für die Versorgung der bei ihnen Beschäftigten Altersrückstellungen zu bilden.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Altersrückstellungen gemäß Abs. 1 dienen der Versorgung von Arbeitern und Angestellten sowie Beschäftigten, bei denen einzelvertraglich eine Anwartschaft auf Versorgung analog beamtenrechtlicher Vorschriften und Grundsätzen begründet wird (Dienstordnungsangestellte). Beamte bei einem Unfallversicherungsträger fallen nicht unter die Vorschrift. Für diese gelten die entsprechenden Vorschriften zu Pensionsrückstellungen des Bundes oder der Länder.

 

Rz. 3a

Die Regelung des bisherigen Abs. 1a wurde in die allgemeine Vorschrift des § 83 SGB IV mittels des dortigen Abs. 1b überführt. § 83 Abs. 1b Nr. 2 SGB IV gibt generell den Sozialversicherungsträgern und somit gleichermaßen wie der gestrichene spezialgesetzliche Abs. 1a, den Unfallversicherungsträgern die Möglichkeit, in Euro gehandelten Aktien (Euro-denormierte Aktien) zu investieren, solange dies im Rahmen eines passiven (zurückhaltenden), aktienindexorientierten Managements erfolgt. Ein Aktienindex, an dem sich beispielsweise orientiert werden kann, ist der Deutscher Aktienindex (DAX). Er misst die Wertentwicklung der 30 größten Aktiengesellschaften in Deutschland und repräsentiert rund 80 % der Marktkapitalisierung börsennotierter Aktiengesellschaften in Deutschland. Beteiligungen an einer oder mehrerer im DAX gelisteten Unternehmen haben allerdings laut Gesetzeswortlaut in einer zurückhaltenden (passiven) Form zu erfolgen. Spekulative Investments sind somit vom Gesetz nicht gedeckt.

 

Rz. 3b

Ein noch passives Anlageverhalten nimmt der Gesetzgeber an, wenn maximal 30 % des Deckungskapitals für die Altersrückstellungen in Aktien angelegt sind.

 

Rz. 4

Nach Abs. 2 dürfen die Rückstellungen nur gemäß der in Abs. 1 Satz 2 genannten Zweckbestimmung verwendet werden.

 

Rz. 5

Abs. 3 Satz 1 bildet die Ermächtigungsgrundlage, aufgrund derer das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft unter Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Vorgaben zur Ausgestaltung des Verfahrens sowie zur Höhe der Zuführungen machen kann.

Mit der unter Rz. 1 zitierten Gesetzesänderung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft unter Zustimmung des Bundesrates nunmehr durch Rechtsverordnung auch die Anlage der Mittel zur Finanzierung der Altersrückstellungen regeln.

 

Rz. 6

Nach Satz 2 wird die einvernehmliche Übertragung der Verordnungsbefugnis auf die Aufsichtsbehörde ermöglicht. Diese ist seit 2020 das Bundesamt für Soziale Sicherung (BSS), das bis 2019 unter dem Namen Bundesversicherungsamt (BVA) firmierte.

 

Rz. 7

Im Fall einer Verordnung durch das BVA (nunmehr BSS) sind gemäß Satz 3 die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) sowie die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft anzuhören.

3 Literatur

 

Rz. 8

Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB IV, § 172c Rz. 2 und 4.

BT-Drs. 20/3900 S. 106

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