0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.1.2008 durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) v. 18.12.2007 (BGBl. I S. 2984) eingeführt worden. Durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) ist die Bestimmung mit Wirkung zum 1.1.2013 neu gefasst worden. Durch Art. 451 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.8.2015 (BGBl. I S. 1474) wurde mit Wirkung zum 8.9.2015 die Bezeichnung des zuständigen Ministeriums angepasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Mit dem LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG) hat der Gesetzgeber die Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung abgeschlossen, die mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVOrgG) v. 17.7.2001 (BGBl. I S. 1600) begann und mittels LSVMG v. 18.12.2007 fortgeführt wurde. Die Reform hatte zum Ziel, Einsparungen bei den Verwaltungs- und Verfahrenskosten herbeizuführen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 Satz 1 hat die mit Wirkung zum 1.1.2013 in dem Verbundträger Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) eingegliederte landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung seit 2016 nicht über 95 Mio. EUR anwachsen zu lassen.

 

Rz. 4

Nach Abs. 2 bleiben die zweckgebundenen und nicht zu beeinflussenden Zuführungen zu den Altersrückstellungen gemäß § 172c bei der Ermittlung der Verwaltungskostenobergrenze außer Betracht. Altersrückstellungen dienen der Versorgung von Arbeitern und Angestellten sowie Beschäftigten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, bei denen einzelvertraglich eine Anwartschaft auf Versorgung analog beamtenrechtlicher Vorschriften und Grundsätze begründet wird (Dienstordnungsangestellte). 

3 Literatur und Materialien

 

Rz. 5

BR-Drs. 698/11.

Lauterbach-Roßkopf, UV-SGB VII, § 187a Rz. 1.

Schmidt, Die Organisationsreform nach dem LSVMG, SdL 2008 S. 7.

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