Jeder einzelne Job-Sharer hat gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Zahlung des im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbarten Arbeitsentgelts. Da das Job-Sharing mit Teilzeitkräften durchgeführt wird, handelt es sich um einen anteiligen Anspruch entsprechend der Zahl der vereinbarten Arbeitsstunden. Dies gilt uneingeschränkt auch für besondere Zuschläge und Sondervergütungen. Auch Job-Sharer haben – wie die übrigen Arbeitnehmer – einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub. Da für den laufenden Monat ein Arbeitsplan festgelegt ist, steht fest, für welche Stunden der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.

Die Berechnung des Urlaubsanspruchs erfolgt wie bei anderen Teilzeitkräften. Dies gilt auch für die Berechnung des Urlaubsgelds und Urlaubsentgelts.

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