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Für Versicherte in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, dort sind Mitarbeiter der Deutschen Bahn, der Hochseeschifffahrt und des Bergbaus rentenversichert) gelten deutlich höhere Rentenartfaktoren. Die Rentenartfaktoren der knappschaftlichen Rentenversicherung werden in § 82 geregelt. Für die knappschaftliche Rentenversicherung gelten höhere Rentenartfaktoren, weil deren Leistungen auch die betriebliche Altersversorgung umfassen, die aus den höheren Arbeitgeberbeitragsanteilen resultiert (GRA der DRV zu § 67 SGB VI, Stand: 22.6.2016, Anm. 1.1). Danach sieht § 82 Satz 1 Nr. 1 für Renten wegen Alters einen Rentenartfaktor von 1,3333 vor; gleiches gilt für die Renten mit Lohnersatzfunktion wie z. B. die Renten wegen voller Erwerbsminderung nach § 82 Satz 1 Nr. 3. Außerdem sieht § 82 Satz 2 für ständige Arbeiten unter Tage bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung, bei Renten für Bergleute und kleinen Witwenrenten bis zum 3 Monaten einen erhöhten Rentenartfaktor von 1,3333 vor.

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