0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 82 ist gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten.

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2001 durch Art. 1 Nr. 42 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) i. V. m. Art. 1 § 1 Nr. 2 Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) wegen der Neuordnung der Erwerbsminderungsrenten[1] geändert. Die Rechtsänderung sieht eine Neufassung des § 82 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 Nr. 1 hinsichtlich der Bezeichnung der Erwerbsminderungsrenten und der Rentenartfaktoren für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung[2] vor.

Durch Art. 1 Nr. 23a Altersvermögensergänzungsgesetz – AVmEG – v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) wurde darüber hinaus mit Wirkung zum 1.1.2002 der Rentenartfaktor für große Witwenrenten/Witwerrenten nach Ablauf des sog. Sterbevierteljahres von bisher 0,8 auf 0,7333 gesenkt (§ 82 Satz 1 Nr. 7 i. d. F. ab 1.1.2002). Dadurch wurde der Versorgungssatz für Witwen/Witwer im Verhältnis zur Altersrente des verstorbenen Versicherten von bisher 60 % auf nunmehr 55 % festgelegt. Eine entsprechende Minderung des Versorgungssatzes ist für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung mit Wirkung zum 1.1.2002 in § 67 Nr. 6 enthalten. Ergänzend zu § 82 Satz 1 Nr. 7 ist die Vertrauensschutzregelung des § 265 Abs. 7 zu beachten, nach der der Rentenartfaktor von 0,8 für große Witwenrenten/Witwerrenten unter bestimmten Voraussetzungen beibehalten wird.

In § 82 Satz 2 Nr. 3 wurde für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage bei Berechnung von kleinen Witwenrenten/Witwerrenten nach Ablauf des sog. Sterbevierteljahres ebenfalls der Rentenartfaktor von bisher 0,8 auf 0,7333 gesenkt (Art. 1 Nr. 23b AVmEG). Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu § 82 Satz 1 Nr. 7, die ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2002 in Kraft getreten ist (Art. 12 Abs. 1 AVmEG).

[1] Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 44 Abs. 1 a. F.), Renten wegen Berufsunfähigkeit (§ 43 Abs. 1 a. F.) und als Renten für Bergleute (§ 45 Abs. 1 und 3) geleistet. Seit dem 1.1.2001 ist an die Stelle der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2) und an die Stelle der Rente wegen Berufsunfähigkeit die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1) getreten. Darüber hinaus werden im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung weiterhin Renten für Bergleute (§ 45 Abs. 1 und 3) geleistet.
[2] Für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit betrug der Rentenartfaktor nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht 0,9 bei Ausübung einer knappschaftlich versicherten Beschäftigung und 1,2 bei Aufgabe der knappschaftlich versicherten Beschäftigung (§ 82 Satz 1 Nr. 2 a. F.). Seit dem 1.1.2001 beträgt der Rentenartfaktor für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,6 bei Ausübung einer knappschaftlich versicherten Beschäftigung und 0,9 bei Aufgabe der knappschaftlich versicherten Beschäftigung (§ 82 Satz 1 Nr. 2).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift legt die Rentenartfaktoren für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung fest. Nach Satz 1 Nr. 1 beträgt der Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung bei Berechnung von Altersrenten 1,3333. Für die übrigen Rentenarten drückt der jeweils maßgebende Rentenartfaktor das Verhältnis aus, in dem die zu berechnende Rentenleistung der Höhe nach zur Altersrente steht. Der Rentenartfaktor bestimmt somit das jeweilige Sicherungsziel einer Rente. Wegen der Rentenartfaktoren für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung wird auf die Komm. zu §§ 67, 255 verwiesen.

2 Rechtspraxis

2.1 Rentenartfaktoren für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung

 

Rz. 3

§ 82 enthält für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung Rentenartfaktoren, die im Vergleich zu den Rentenartfaktoren für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung (§ 67) um ein Drittel höher sind. Mit Wirkung zum 1.1.1992 (Inkrafttreten des SGB VI) ist der Rentenartfaktor in der Rentenformel an die Stelle des "Jahresbetrages" getreten, der nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht das Sicherungsziel einer Rente bestimmte. Entsprechend der zum 31.12.1991 bei Berechnung von Renten maßgebenden Jahresbeträge der allgemeinen Rentenversicherung[1] (1,5 % für Altersruhegelder und Erwerbsunfähigkeitsrenten, 1,0 % für Berufsunfähigkeitsrenten) zu den Jahresbeträgen der knappschaftlichen Rentenversicherung (2,0 % für Knappschaftsruhegelder und Knappschaftsrenten wegen Erwerbsunfähigkeit, 1,8 bzw. 1,2 % für Knappschaftsrenten wegen Berufsunfähigkeit) sind auch die Rentenartfaktoren für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung um ein Drittel höher als die der allgemeinen Rentenversicherung (§§ 67, 82, 255 Abs. 1, § 265 Abs. 7).

 

Rz. 4

Die höheren Rentenartfaktoren sind ausschließlich auf persönliche Entgeltpunkte der knapp...

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