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Nach § 33 Abs. 4 sind Renten wegen Todes

Zu den Renten wegen Todes zählen nach den Vorschriften des Fünften Kapitels auch Witwen- und Witwerrenten an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten, deren Anspruchsvoraussetzungen sich aus § 243 ergeben (Abs. 5).

Renten wegen Todes werden seit dem Inkrafttreten des SGB VI zum 1.1.1992 als abgeleitete Hinterbliebenenrenten (Witwenrenten, Witwerrenten, Waisenrenten) aus der Versicherung eines verstorbenen Ehegatten, Lebenspartners oder Elternteils sowie als Versichertenrenten (Erziehungsrenten) aus eigener Versicherung geleistet.

Renten wegen Todes haben eine Unterhaltszuschussfunktion (z. B. bei kleinen Witwenrenten, Witwerrenten und Halbwaisenrenten) oder eine Unterhaltsersatzfunktion (z. B. bei großen Witwenrenten, Witwerrenten, Vollwaisenrenten und Erziehungsrenten). Dabei sollen Hinterbliebenenrenten Unterhaltsverluste ausgleichen, die durch den Tod eines versicherten Ehegatten, Lebenspartners, vor dem 1.7.1977 geschiedenen Ehegatten oder mindestens eines Elternteils entstanden sind.

Ein Anspruch auf Erziehungsrente wird bei Erziehung von Kindern grundsätzlich durch den Tod eines nach dem 30.6.1977 geschiedenen Ehegatten ausgelöst, um den wegen der Kindererziehung eingetretenen tatsächlichen oder fiktiven Unterhaltsanspruch gegen den verstorbenen geschiedenen Ehegatten auszugleichen. Dabei gilt für einen Anspruch auf Erziehungsrente als Scheidung auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG. Darüber hinaus könnte nach Bestandskraft eines Rentensplittings unter Ehegatten/Lebenspartnern (§§ 120a, 120e) und bei Vorliegen der in § 47 Abs. 3 genannten Voraussetzungen auch nach dem Tod eines versicherten Ehegatten oder Lebenspartners ein Anspruch auf Erziehungsrente bestehen.

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