Rz. 2

§ 33 enthält eine Übersicht aller Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar unabhängig davon, ob sich die jeweilige Anspruchsgrundlage aus den Grundnormen der §§ 35 bis 48 oder den Übergangsregelungen der §§ 235 bis 243, §§ 302 bis 304 ergeben. In Abs. 2 bis 4 der Vorschrift sind die zu leistenden Versicherten- und Hinterbliebenenrenten getrennt nach

  • Renten wegen Alters (Abs. 2),
  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Abs. 3) und
  • Renten wegen Todes (Abs. 4)

    genannt.

 

Rz. 3

Abs. 5 ergänzt die Aufzählung der Rentenarten um Leistungen des Fünften Kapitels. Hierzu zählen im Einzelnen:

  • Knappschaftsausgleichsleistungen (§ 239),
  • Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240) und
  • Witwen- und Witwerrenten an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten (§ 243).
 

Rz. 4

Die abschließende Einstellung sämtlicher Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in eine Gesetzesvorschrift dient der Übersicht und der Transparenz. Alle Rentenarten sowie die Knappschaftausgleichsleistung als Sonderleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung sind damit auf einen Blick erkennbar. Einordnungsschwierigkeiten könnte die Erziehungsrente (§ 47) bereiten, die als Versichertenrente den "Renten wegen Todes" zugeordnet worden ist. Damit hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass der Tod eines nach dem 30.6.1977 geschiedenen Ehegatten die Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Erziehungsrente ist, die allerdings aus der Versicherung des überlebenden geschiedenen Ehegatten geleistet wird, solange dieser mindestens ein Kind zu erziehen oder für ein behindertes Kind zu sorgen hat (§ 47 Abs. 1 Nr. 2, § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3).

Der Begriff "Renten wegen Todes" umfasst somit sowohl die Erziehungsrente (§ 47) als Versichertenrente als auch Witwen-, Witwer- und Waisenrenten als Hinterbliebenenrenten aus der Versicherung eines verstorbenen Ehegatten, Lebenspartners, vor dem 1.7.1977 geschiedenen Ehegatten sowie mindestens eines Elternteils.

 

Rz. 5

Seit dem 1.1.2000 gilt die durch das RRG 1999 (BGBl. I S. 2998) redaktionell geänderte Fassung des Abs. 4, nach der "kleine" und "große" Witwen- und Witwerrenten getrennt ausgewiesen sind. Dadurch sollte verdeutlicht werden, dass es sich bei diesen Hinterbliebenenrenten um 2 selbständige Rentenansprüche handelt, die zeitgleich nebeneinander bestehen können. Gemäß § 89 Abs. 2 wird in diesen Fällen allerdings die kleine Witwenrente/Witwerrente nicht geleistet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge