0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 243 trat gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 am 1.1.1992 in Kraft und wurde durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1.1.2001 (Art. 1 Nr. 44) geändert. In Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c) und in Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b) wurden jeweils die Worte "berufsunfähig oder erwerbsunfähig" durch das Wort "erwerbsgemindert" ersetzt. Hierbei handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen, die aus der Neuordnung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit resultieren. Der Begriff "erwerbsgemindert" umfasst sowohl die teilweise Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 als auch die volle Erwerbsminderung i. S. v. § 43 Abs. 2 Satz 2.

Außerdem wurden durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Abs. 2 Nr. 4 die Buchst. d) und e) und in Abs. 3 Nr. 3 die Buchst. c) und d) eingefügt. Dadurch wird sichergestellt, dass ein Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten auch besteht, wenn der hinterbliebene geschiedene Ehegatte die Voraussetzungen der Berufsschutzregelung des § 240 Abs. 2 erfüllt oder wenn er bereits am 31.12.2000 berufsunfähig oder erwerbsunfähig i. S. v. § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2 (i. d. F. bis 31.12.2000) gewesen ist und die Erwerbsminderung seitdem ununterbrochen angedauert hat.

Durch Art. 1 Nr. 47 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I. S. 403) wurde in Abs. 1 Satz 1 nach den Wörtern "oder kleine Witwerrente besteht" die Wörter "ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate" eingefügt. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 i. d. F. des AVmEG besteht ein Anspruch auf kleine Witwenrente/Witwerrente grundsätzlich nur für einen Übergangszeitraum von 24 Kalendermonaten nach dem Todesmonat des verstorbenen Ehegatten. Bei dieser mit Wirkung zum 1.1.2002 eingeführten Neuregelung im Hinterbliebenenrentenrecht wird vom Gesetzgeber unterstellt, dass ein hinterbliebener Ehegatte, der sein 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und weder Kinder zu erziehen hat noch erwerbsgemindert ist, nach einer Übergangszeit seinen Lebensunterhalt in vollem Umfang wieder selbst bestreiten kann. Mit § 243 Abs. 1 Satz 1 i. d. F. ab 1.1.2002 wird klargestellt, dass eine kleine Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten in jedem Fall ohne Beschränkung des Rentenanspruchs auf 24 Kalendermonate zu leisten ist.

Durch Art. 3 Nr. 28 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) wurde § 243 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 insoweit ergänzt, als sowohl eine Wiederheirat als auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft dem Anspruch auf Witwerrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten entgegensteht. Darüber hinaus besteht bei Vorliegen der erleichterten Voraussetzungen des Abs. 3 nur dann ein Anspruch auf Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten, wenn weder eine Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer noch für einen überlebenden Lebenspartner des Versicherten zu leisten ist. Nach Abs. 4 in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung besteht ein Anspruch auf Witwenrente/Witwerrente nach dem vorletzten vor dem 1.7.1977 geschiedenen Ehegatten auch dann, wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst worden ist. Die durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts eingetretenen Rechtsänderungen sind gemäß Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes am 1.1.2005 in Kraft getreten.

Durch Art. 1 Nr. 63, Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurde dem Abs. 3 der Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2008 ein weiterer Satz und eine Tabelle angefügt, nach der die in Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e) enthaltene Altersgrenze von 60 Jahren für einen Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten für Todesfälle ab dem Jahr 2012 auf 62 Jahr angehoben wird. Vom Jahr 2012 bis zum Jahr 2023 erfolgt die Anhebung jährlich um einen Kalendermonat und ab dem Jahr 2024 jährlich um 2 Kalendermonate. Für Todesfälle ab dem Jahre 2029 kann ein Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten bei Vorliegen der erleichterten Anspruchsvoraussetzungen des Abs. 3 der Vorschrift erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres des geschiedenen Ehegatten entstehen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Seit dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) am 1.7.1977 findet bei einer Ehescheidung nach den Regelungen der §§ 1587 bis 1587p BGB (bis 31.8.2009) bzw. denen des Versorgungsausgleichsgesetzes (ab 1.9.2009) ein Versorgungsausgleich statt. Grundidee des Versorgungsausgleichs ist die gleichmäßige Aufteilung der in einer Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB, § 3 Abs. 1 VersAusglG) erworbenen Anwartschaften auf Versorgung weg...

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