Keine Vollwaisenrente bei Tod der Pflegeeltern
Der Kläger kam nach der Geburt zu Pflegeeltern. Seine leiblichen Eltern leben noch. Nach dem Tod des Pflegevaters gewährte ihm der beklagte Rentenversicherungsträger eine Halbwaisenrente. Nach dem Tod der Pflegemutter beantragte er eine Vollwaisenrente. Der gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten gerichteten Klage gab das SG Düsseldorf statt.
LSG: Kein Anspruch auf Vollwaisenrente bei Tod der Pflegeeltern
Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG nun das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Vollwaisenrente. Dieser setze nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI voraus, dass das Kind keinen Elternteil mehr habe, der - ungeachtet der wirtschaftlichen Verhältnisse - unterhaltspflichtig sei. In diesem Sinne sei der Kläger kein Vollwaise, da seine dem Grunde nach unterhaltspflichtigen leiblichen Eltern noch lebten.
Vollwaise wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr vorhanden ist
Da Pflegekinder gegenüber Pflegeeltern nicht unterhaltsberechtigt seien, stelle § 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI sie zwar mit leiblichen Kindern (und Adoptivkindern) insoweit gleich, als dass sie grundsätzlich Waisenrente nach dem Tod von Pflegeeltern(teilen) beanspruchen könnten. Die davon losgelöste Frage, wann ein Kind den Status einer Halbwaise und wann denjenigen einer Vollwaise habe, beantworte sich hingegen ausschließlich nach den Vorgaben des § 48 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB VI und daher nur mit Blick auf die unterhaltspflichtigen leiblichen Eltern. Zwar könne ein Kind mehr als zwei Elternteile im Sinne des § 48 SGB VI haben (z.B. leibliche Eltern und Pflegeeltern), jedoch nur dann Vollwaise sein, wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr vorhanden sei.
Kein Anspruch auf Vollwaisenrente bei Unterhaltsanspruch gegen die leiblichen Eltern
Es entspreche erkennbar nicht dem gesetzgeberischen Willen, dass Pflegekinder nach Versterben beider Pflegeelternteile sowohl ein Anspruch auf Vollwaisenrente als auch grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch gegen die leiblichen Eltern zustehe und sie somit doppelt abgesichert seien, während leibliche Kinder, die in der Herkunftsfamilie gelebt haben, nur dann Anspruch auf Vollwaisenrente haben, wenn ihnen die Möglichkeit genommen sei, einen Unterhaltsanspruch dem Grunde nach gegen einen unterhaltspflichtigen Elternteil geltend zu machen, weil beide dem Grunde nach unterhaltspflichtigen Elternteile verstorben seien.
Hinweis: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.6.2022, L 14 R 693/20
-
Wie wirkt sich Krankengeld auf die Rente aus?
994
-
Urlaub während Krankschreibung: Was ist zu beachten?
758
-
Neue Arbeitsverhältnisse
493
-
Entgeltfortzahlung und Krankengeld - unterschiedliche Berechnungen beachten
409
-
Einmalzahlungen und ihre Wirkung auf das Krankengeld
359
-
Die rechtmäßige Aufforderung durch die Krankenkasse
296
-
Erste Fragen zur neuen AU-Bescheinigung
266
-
Entgeltfortzahlung statt Kinderkrankengeld für Azubis
232
-
Widerspruch gegen die Aufforderung der Krankenkasse zur Reha
215
-
Erstattung des Verdienstausfalls bei stationärer Mitaufnahme endet
20210
-
Kommission legt umfangreiches Sparpaket für Gesundheitsreform vor
31.03.2026
-
Bundesrat gibt Weg frei für Krankenhausreform
27.03.2026
-
PTBS als Wie-Berufskrankheit bei Leichenumbettern
27.03.2026
-
Sozialdatenschutz schützt anonyme Hinweisgeber
27.03.2026
-
Urteile zur gesetzlichen Unfallversicherung im Überblick
24.03.2026
-
Elektronische Krankschreibung führt zu mehr erfassten Fehlzeiten
20.03.2026
-
Kabinett bringt antragsloses Kindergeld auf den Weg
18.03.2026
-
Aktuelle Finanzentwicklung der GKV 2025
17.03.2026
-
Lungenkrebs-Früherkennung ab April Kassenleistung für Risikogruppen
16.03.2026
-
Einigung über sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen erzielt
13.03.2026