Rz. 4

Diese Renten werden rückwirkend zum 1.10.2013 neu festgestellt. Dabei werden die persönlichen Entgeltpunkte nach dem Recht ermittelt, das zum Zeitpunkt des Rentenbeginns angewandt wurde; dies allerdings unter Berücksichtigung der §§ 113, 114 und 272 i. d. F. ab 1.10.2013. Auf diese Weise werden nunmehr auch Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (vgl. § 114 n. F.) sowie für Reichsgebiets-Beitragszeiten oder Beitragszeiten nach dem FRG (vgl. § 272 n. F.) gebildet. Darüber hinaus wird die Summe der persönlichen Entgeltpunkte nicht mehr um 30 % gemindert (vgl. § 113 n. F.). Das gilt unabhängig davon, ob der Betroffene Zeiten i. S. v. §§ 114 und 272 vorweisen kann. 

 

Rz. 5

Die Neufeststellung erfolgt von Amts wegen, ohne dass es eines Antrags des Betroffenen bedarf. Rechtsgrundlage ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X; denn es handelt sich bei den zum 1.10.2013 erfolgten Änderungen der §§ 113, 114 und 272 um eine wesentliche Änderung der Verhältnisse zugunsten des Betroffenen im Sinne jener Vorschrift. 

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