(1) 1Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus
1. |
Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten, |
2. |
dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten, |
3. |
Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, |
4. |
Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen, |
6. |
Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, |
7. |
zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, |
8. |
Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten, |
9. |
Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters, |
10. |
Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,[2] [Bis 31.12.2020: und] |
11. |
Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und[3] [Bis 31.12.2020: .] |
2Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten.
(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt.
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