0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.10.2013 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern v. 29.8.2013 (BGBl. I S. 3484) eingefügt. Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB VI-ÄndG) v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) wurde Abs. 2 ("am" statt "vor" dem 31. Dezember 1991) rückwirkend zum 1.10.2013 klarstellend korrigiert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 317a bestimmt, dass eine Rente für Ausländer, die nach den bisherigen Auslandsrentenregelungen auf 70 % gekürzt war, ab dem 1.10.2013 (= Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung der §§ 113, 114 und 272) ungemindert in das Ausland gezahlt wird. Zudem stellt die Vorschrift sicher, dass auch Entgeltpunkte aus beitragsfreien Zeiten bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigt werden. Die Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/98/EU (BT-Drs. 17/13022 S. 1). Danach erhalten drittstaatsangehörige Arbeitnehmer (= keine Unions-, EWR- oder Schweizer Bürger, die nach dem europäischen oder innerstaatlichen Recht zu Arbeitszwecken oder zu anderen als Arbeitszwecken zugelassen wurden, nun aber über einen Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis verfügen) und ihre Hinterbliebenen die gesetzliche Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente unter denselben Bedingungen und in derselben Höhe wie die eigenen Staatsangehörigen. Anlässlich der Umsetzung hat der Gesetzgeber generell auf die Minderung der Ausländerrenten auf 70 % verzichtet und auch die betroffenen Bestandsrentner in die Änderungen der §§ 113, 114, 272 einbezogen (vgl. zu letzterem BT-Drs. 17/13022 S. 24).

Es handelt sich bei § 317a um eine Übergangsvorschrift und Sonderregelung zu § 306 Abs. 1, § 317 Abs. 1 Satz 1. Danach sind bereits laufende Renten allein anlässlich einer Rechtsänderung grundsätzlich nicht neu zu berechnen.

Abs. 1 der Vorschrift betrifft Renten, die nach dem SGB VI berechnet wurden; Abs. 2 erfasst Renten, auf die am 31.12.1991 ein Anspruch bestand.

2 Rechtspraxis

2.1 Neufeststellung nach Abs. 1

2.1.1 Erfasste Renten

 

Rz. 3

Von Abs. 1 werden Bestandsrenten erfasst, die nach den Vorschriften des SGB VI berechnet worden sind. Hierzu gehören laufende Renten, bei denen die persönlichen Entgeltpunkte aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Berechtigten im Ausland nach § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 i. d. F. bis 30.9.2013 nur aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt und zudem nur i. H. v. 70 % berücksichtigt wurden.

2.1.2 Neufeststellung

 

Rz. 4

Diese Renten werden rückwirkend zum 1.10.2013 neu festgestellt. Dabei werden die persönlichen Entgeltpunkte nach dem Recht ermittelt, das zum Zeitpunkt des Rentenbeginns angewandt wurde; dies allerdings unter Berücksichtigung der §§ 113, 114 und 272 i. d. F. ab 1.10.2013. Auf diese Weise werden nunmehr auch Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (vgl. § 114 n. F.) sowie für Reichsgebiets-Beitragszeiten oder Beitragszeiten nach dem FRG (vgl. § 272 n. F.) gebildet. Darüber hinaus wird die Summe der persönlichen Entgeltpunkte nicht mehr um 30 % gemindert (vgl. § 113 n. F.). Das gilt unabhängig davon, ob der Betroffene Zeiten i. S. v. §§ 114 und 272 vorweisen kann. 

 

Rz. 5

Die Neufeststellung erfolgt von Amts wegen, ohne dass es eines Antrags des Betroffenen bedarf. Rechtsgrundlage ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X; denn es handelt sich bei den zum 1.10.2013 erfolgten Änderungen der §§ 113, 114 und 272 um eine wesentliche Änderung der Verhältnisse zugunsten des Betroffenen im Sinne jener Vorschrift. 

2.2 Neufeststellung nach Abs. 2

3.2.1 2.2.1 Erfasste Rente

 

Rz. 6

Abs. 2 betrifft Renten, auf die am 31.12.1991 ein Anspruch bestand. Dazu gehören Bestandsrenten, die nach den Vorschriften der RVO, des AVG oder des RKG berechnet wurden. Diese Renten wurden aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland nur aus den im Geltungsbereich des jeweiligen Gesetzes zurückgelegten Beitragszeiten errechnet und zudem wegen der ausländischen Staatsangehörigkeit des Rentenberechtigten lediglich i. H. v. 70 % gezahlt (vgl § 1323 RVO bzw. § 102 AVG i. d. F. bis 31.12.1991).

2.2.2 Neufeststellung

 

Rz. 7

Bei der Neufeststellung sind nach Abs. 2 Satz 2 die zum 1.1.1992 in Kraft getretenen Regelungen des SGB VI anzuwenden. Dies beruht darauf, dass das bis zum 31.12.1991 geltende Recht nicht auf Entgeltpunkte, sondern auf Werteinheiten und zahlbare Versicherungsjahre abstellte und insofern mit den Auslandszahlungsregelungen des SGB VI nicht vereinbar ist.

Darüber hinaus sind bei der Neufeststellung – wie bei Abs. 1 – die geänderten §§ 113, 114 und 272 zu berücksichtigen (vgl. hierzu Rz. 4).

 

Rz. 8

Die Neufeststellung erfolgt rückwirkend zum 1.10.2013, jedoch nur auf Antrag des Betroffenen. Rechtsgrundlage ist auch insofern § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X.

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