(1) 1Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden zusätzlich ermittelt aus
1. |
Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten, |
2. |
dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten und |
2Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte werden dabei in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und die nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 272 Abs. 3 Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz stehen.
(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird zusätzlich aus
1. |
beitragsfreien Zeiten in dem sich nach Absatz 1 Satz 2 ergebenden Verhältnis und |
2. |
Berücksichtigungszeiten im Inland |
ermittelt.
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