Rz. 50

§ 31 Abs. 1 zählt auf, welches Leistungsspektrum die Rentenversicherung im Rahmen der "sonstigen Leistungen" für den "bedürftigen Menschen" bereithält. Allerdings lässt Abs. 1 offen,

  • wer unter welchen persönlichen Voraussetzungen (Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit; § 9 i. V. m. § 10) oder
  • wer unter welchen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11)

Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (bis 13.12.2016 § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4) beanspruchen kann.

Bei den Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 muss der Versicherte sowohl die persönlichen als auch versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Insofern kann man nicht von einer Erleichterung gegenüber dem Anforderungsprofil der §§ 9 bis 11 SGB VI sprechen.

Bei den onkologischen Nachsorgeleistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 fordert Abs. 2 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des 11, wobei nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 Nr. 2 auch Bezieher einer Rente die onkologischen Nachsorgeleistungen beanspruchen können oder eine Angehörigeneigenschaft in Bezug zu dem Versicherten oder Rentner ausreicht. Die persönlichen Voraussetzungen des § 10 (Erhaltung der Erwerbsfähigkeit etc.) werden dagegen nicht gefordert.

 

Rz. 50a

Wer als Versicherter die umfangreichen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 9 bis 11 erfüllt, erhält immer vorrangig medizinische Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabeleistungen i. S. d. §§ 14 bis 17. Insofern erhält derjenige keine Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2, wer für sich bereits das strenge Anforderungsprofil der §§ 9 bis 11 erfüllt und damit einen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 14 bis 17 hat.

Erfüllt ein Versicherter in seiner Person die Leistungsausschlusstatbestände des § 12 Abs. 1 (z. B. Bezug einer Vollrente wegen Alters, Beamteneigenschaft, Arbeitsunfall), erhält er weder Leistungen nach den §§ 14, 15, 16 noch nach § 31 SGB VI – allerdings mit einer Ausnahme: onkologische Nachsorgeleistungen können auch Bezieher einer Erwerbsminderungs- oder Altersente erhalten.

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