0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Abs. 1, 2 und 3 des § 11 traten mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft (Art. 85 Abs. 1 RRG 92). Aufgrund der Novellierung des AFG und anderer Gesetze (BGBl. I 1992 S. 2044) wurde die Vorschrift des Abs. 2a mit Wirkung zum 1.1.1993 eingefügt.

Mit dem Inkrafttreten des SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) änderte der Gesetzgeber die Vorschrift zum 1.7.2001 redaktionell und passte sie an den Sprachgebrauch des SGB IX an.

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1885) wurde § 3 Satz 1 Nr. 3a mit Wirkung zum 1.1.2011 aufgehoben und gleichzeitig § 11 Abs. 2 um den Satz 3 ergänzt. Danach werden Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II vom 1.1.2011 an nicht mehr als Pflichtbeiträge auf die Wartezeit angerechnet, sondern führen als Anrechnungszeit lediglich zu einer Verlängerung des 2-Jahres-Zeitraumes i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (Einzelheiten: vgl. Rz. 24).

Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) fügte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 14.12.2016 in § 11 Abs. 2 Satz 1 nach dem Wort" Leistungen" die Wörter "zur Prävention und" ein. Außerdem wurde bei Abs. 2 der heutige Satz 4 eingefügt. Danach sind bei der Kinderrehabilitation für Kinder von Versicherten i. S. d. § 15a die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die besonderen Anspruchsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2 Satz 1 erfüllt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Wer in der gesetzlichen Rentenversicherung aktuell Beiträge als Versicherungspflichtiger oder als freiwillig Rentenversicherter zahlt, hat bei Rehabilitationsbedürftigkeit allein aufgrund dieser Tatsache noch keinen Anspruch auf Teilhabeleistungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Ein solcher kann nur dann realisiert werden, wenn der Rehabilitand zum Zeitpunkt der Antragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 erfüllt. Diese versicherungsrechtlichen Voraussetzungen werden in der Praxis teilweise auch als zeitliche Anspruchsvoraussetzungen, Vorversicherungszeit oder Wartezeit bezeichnet.

 

Rz. 3

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die vom Rehabilitanden für den Anspruch auf Rehabilitations- und sonstige Teilhabeleistungen zulasten der Rentenversicherung zu erfüllen sind, unterscheiden sich systembedingt erheblich von denen, die bei der Prüfung eines Rentenanspruchs angewandt werden.

Wurde bei dem Rentenversicherungsträger ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt und stellt der Rentenversicherungsträger fest, dass die in § 11 aufgeführten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, hat der Rentenversicherungsträger zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine

erfüllt sind. Bei diesen beiden speziellen Rehabilitationsleistungen des Rentenversicherungsträgers gelten nämlich spezifische Anspruchsvoraussetzungen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 4

Gemäß § 9 übernimmt der Rentenversicherungsträger Kosten

  • für Leistungen zur Prävention (§ 14),
  • für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15,
  • für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16,
  • für Leistungen zur Nachsorge (§ 17) sowie
  • für sonstige Leistungen i. S. d. § 31

nur, wenn einerseits die Erwerbsfähigkeit des Versicherten gemindert bzw. gefährdet ist (vgl. § 10) und andererseits die zeitlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 11 erfüllt sind.

§ 11 zählt die alternativen Bedingungen zur Erfüllung der zeitlichen Anspruchsvoraussetzungen auf.

2.1 Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen (Antragstellung)

 

Rz. 5

Nach § 11 wird die Erfüllung der zeitlichen Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung gefordert. Ein Antrag i. S. d. SGB ist eine einseitige, öffentlich-rechtliche und empfangsbedürftige Willenserklärung mit dem Begehren, dass die Behörde i. S. d. § 1 SGB X – hierzu zählt auch der Rentenversicherungsträger – für den Antragsteller tätig werden soll. Dabei muss das Begehren für die Behörde erkennbar sein.

 

Rz. 6

Leistungen der Rentenversicherung werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt (vgl. § 19 SGB IV). Diese Anträge können grundsätzlich nur Geschäftsfähige i. S. d. §§ 104 ff. BGB rechtswirksam stellen. § 36 SGB I schafft hier allerdings speziell für Anträge auf Sozialleistungen eine Ausnahme. Danach können Menschen, die bereits das 15. Lebensjahr vollendet haben, rechtswirksam Anträge auf Sozialleistungen i. S. d. SGB stellen und Sozialleistungen entgegennehmen.

Nach § 115 Abs. 4 können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Zustimmung des Versicherten auch von Amts wegen erbracht werden. Dieses ist insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherte einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gestellt hat und der...

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