Rz. 5

Nach § 11 wird die Erfüllung der zeitlichen Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung gefordert. Ein Antrag i. S. d. SGB ist eine einseitige, öffentlich-rechtliche und empfangsbedürftige Willenserklärung mit dem Begehren, dass die Behörde i. S. d. § 1 SGB X – hierzu zählt auch der Rentenversicherungsträger – für den Antragsteller tätig werden soll. Dabei muss das Begehren für die Behörde erkennbar sein.

 

Rz. 6

Leistungen der Rentenversicherung werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt (vgl. § 19 SGB IV). Diese Anträge können grundsätzlich nur Geschäftsfähige i. S. d. §§ 104 ff. BGB rechtswirksam stellen. § 36 SGB I schafft hier allerdings speziell für Anträge auf Sozialleistungen eine Ausnahme. Danach können Menschen, die bereits das 15. Lebensjahr vollendet haben, rechtswirksam Anträge auf Sozialleistungen i. S. d. SGB stellen und Sozialleistungen entgegennehmen.

Nach § 115 Abs. 4 können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Zustimmung des Versicherten auch von Amts wegen erbracht werden. Dieses ist insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherte einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gestellt hat und der Rentenversicherungsträger die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch Teilhabeleistungen abwenden möchte. Werden dem Versicherten in diesem Rahmen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben angeboten und stimmt der Versicherte dem zu, gilt als Tag der Antragstellung auf Teilhabeleistungen das Datum der Zustimmung des Versicherten.

 

Rz. 7

Gemäß § 13 Abs. 1 SGB X ist bei der Antragstellung auch eine Bevollmächtigung zulässig. Diese Bevollmächtigung ist schriftlich nachzuweisen. In Anlehnung an § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG kann jedoch die Behörde bzw. der Sozialleistungsträger unterstellen, dass die Bevollmächtigung bei Ehegatten und Verwandten in gerader Linie rechtswirksam erteilt worden ist. Dies gilt z. B. bei Anträgen auf Rehabilitationsleistungen nach schwerer neurologischer Erkrankung, wenn sich der Versicherte noch im Koma befindet und in nächster Zeit eine Anschlussrehabilitation ansteht; hier kann sogar von einer stillschweigenden Bevollmächtigung ausgegangen werden (vgl. auch § 677 BGB – Geschäftsführung ohne Auftrag). Entsprechend § 115 Abs. 4 gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, an dem der Ehegatte/Verwandte der Einleitung von Teilhabeleistungen zugestimmt hat.

 

Rz. 8

Die Prüfung der rechtswirksamen Antragstellung hat deshalb in der Rentenversicherung besondere Bedeutung, weil der Antrag auf die Teilhabeleistung gemäß § 116 Abs. 2 unter bestimmten Bedingungen automatisch als Rentenantrag gilt. Gerade bei Krankengeldbeziehern kann dieser Antrag für den Versicherten ggf. erhebliche negative finanzielle Auswirkungen haben (Wegfall des Krankengeldes bei Rentenbewilligung; vgl. § 50 SGB V). Aus diesem Grund erkennt der Rentenversicherungsträger einen Antrag auf die eben erwähnten Teilhabeleistungen (§ 4 SGB IX) erst an, wenn der Versicherte bzw. der Bevollmächtige den Antrag unterschrieben hat.

Leitet eine Krankenkasse einen vom Arzt ausgefüllten Vordruck Muster 61 Teil B bis D (Muster-Vordruck im Rahmen der Kassenärztlichen Versorgung) an den Rentenversicherungsträger weiter, ohne dass ein vom Versicherten unterschriebener Rehabilitations- bzw. Teilhabeantrag beigefügt ist, wertet der Rentenversicherungsträger diesen Vordruck noch nicht als Antrag. Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 20 SGB VI) sendet der Rentenversicherungsträger dem Versicherten die Antragsvordrucke zu und wartet ab, bis der vom Versicherten unterschriebene Antragsvordruck eingegangen ist.

Ergänzend merkt der Autor an, dass der Versicherte der Umwandlung des Rehabilitationsantrags nachträglich widersprechen kann, wenn er beim Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Teilhabeleistungen gestellt hat, aber keine Umwandlung des Teilhabeantrags möchte. Dieses Dispositionsrecht hat der Versicherte aber nur, sofern es zwischenzeitlich z. B. durch die Krankenkasse nicht eingeschränkt wurde (vgl. BSG, Urteil v. 9.8.1995, 13 RJ 43/94, USK 95171, sowie v. 4.6.1981, 3 RK 32/80 und 3 RK 50/80, USK 8125).

 

Rz. 9

Grundsätzlich sind die Anträge auf Leistungen der Rentenversicherung beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Wird der Antrag bei einem anderen, aber unzuständigen Sozialleistungsträger (§ 12 SGB I) oder im Ausland bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gestellt, gilt der Antrag zu dem Zeitpunkt als rechtswirksam gestellt, wenn dieser bei dieser unzuständigen Stelle eingeht (§ 16 Abs. 1 und 2 SGB I). Geht also ein an den Rentenversicherungsträger gerichteter Antrag auf medizinische Rehabilitationsleistungen bei einer Krankenkasse ein und leitet die Krankenkasse den Antrag zu Recht an den Rentenversicherungsträger weiter, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, an dem er bei der Krankenkasse eingegangen ist. Der Eingang des Antrags beim Rentenversicherungsträger ist in diesen...

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