0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 31 trat durch Art. 1 RGG v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 mit der Einführung des SGB VI in Kraft. Mit Wirkung vom 1.7.2001 an passte der Gesetzgeber die Vorschrift durch Art. 6 des Gesetzes v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) redaktionell den Regelungen des SGB IX an.

Mit Wirkung zum 28.11.2003 wurde Abs. 2 Satz 2 durch Art. 208 Nr. 1 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) geändert. Der Gesetzgeber ersetzte hier die Wörter "Arbeit- und Sozialordnung" durch die Wörter "Gesundheit und Soziale Sicherung".

Durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) veränderten sich mit Wirkung zum 1.10.2005 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 in der bis zum 13.12.2016 geltenden Fassung. Durch die Änderung von Abs. 2 Satz 2 wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund die Grundsatz- und Querschnittaufgaben für alle Rentenversicherungsträger wahrnahm. In Abs. 3 wurden die Wörter "im Bereich der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter sowie im Bereich der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Bundesknappschaft" gestrichen.

Eine weitere Änderung des Abs. 2 Satz 2 erfolgte mit Wirkung zum 8.11.2006 durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407), welche einen erneuten Wechsel des zuständigen Bundesministeriums auslöste; die Wörter "Gesundheit und Soziale Sicherung" wurden durch die Wörter "Arbeit und Soziales" ersetzt.

Ferner änderte der Gesetzgeber die Vorschrift durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) mit Wirkung zum 1.1.2009; hier wurde in Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der bis 13.12.2016 geltenden Fassung das Wort "stationäre" gestrichen.

Durch Art. 3 des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) v. 17.7.2015 (BGBl. I S. 1375) regelte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 25.7.2015 eine Ergänzung des § 31 Abs. 2. Danach haben sich die Rentenversicherungsträger mit ihren Leistungen zur Prävention an der nationalen Präventionsstrategie nach den §§ 20d bis 20f SGB V zu beteiligen. Damit beabsichtigt der Gesetzgeber, dass Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherungsträger und sonstige Beteiligte in bestimmten Bereichen eine systematische, trägerübergreifende Gesundheitsprävention betreiben. Anmerkung: Der Bereich der Prävention ist seit dem 14.12.2016 in § 14 geregelt.

Die letzte Änderung des § 31 erfolgte zum 14.12.2016 aufgrund des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) v. 6.12.2016 (BGBl. I S. 2838). Die damaligen Nr. 2 und 4 des § 31 Abs. 1 Satz 1 wurden in § 14 (Prävention) und 15a (Leistungen zur Kinderrehabilitation) überführt. Dadurch wurde der bisherige § 31 Abs. 2 auf das ab dem 14.12.2016 geltende Recht angepasst. Der bis dahin geltende § 31 Abs. 3, der sich mit der Begrenzung von Ausgaben für die Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 befasste, war dem Grunde nach für die Zeit ab 14.12.2016 nicht zweckentsprechend, weil die entscheidenden Leistungen überwiegend Pflichtleistungen wurden; folgerichtig wurde § 31 Abs. 3 gestrichen. Damit wird der gewachsenen Bedeutung dieser Leistungen Rechnung getragen und der Grundsatz "Prävention vor Rehabilitation vor Rente" erheblich gestärkt. Zugleich erhielten die Träger der Rentenversicherung mehr Entscheidungsspielraum.

 

Rz. 2

Zur Anwendung der Regelungen des § 31 in der Praxis vereinbarten bzw. überarbeiteten die Rentenversicherungsträger unterschiedliche Richtlinien und Anwendungsempfehlungen, und zwar:

  • zu § 31 Abs. 1 Nr. 2: Gemeinsame Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI für onkologische Nachsorgeleistungen bei malignen Geschwulst- und Systemerkrankungen (Ca-Richtlinien) v. 28.6.2018 (Rz. 31),
  • zu § 31 Abs. 1 Nr. 3: Muster-Richtlinien über Zuwendungen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern (Zuwendungsrichtlinien) v. 18.5.2017 (Rz. 49).

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Die sonstigen Leistungen nach § 31 setzen sich aus den Leistungen zusammen, die für besondere Personengruppen jenseits der in §§ 14, 15, 15a, 16 und 17 aufgeführten "Regel"-Teilhabeleistungen zulasten der Rentenversicherung vorgesehen sind und nicht zu den Rentenleistungen gehören. Dabei handelt es sich um

Bei den Leistungen nach § 31 handelt es sich um "Haupt"- und nicht um "Neben"-Leistungen. Deshalb haben sie bezogen auf die ergänzenden Leistungen nach § 28 die gleiche Rechtsqualität wie die Leistungen nach ...

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