0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift, die durch Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) eingeführt worden ist, gilt in den alten Bundesländern mit Wirkung seit 1.1.1992. In den neuen Bundesländern ist sie aufgrund der Regelungen im Einigungsvertrag seit 1.1.1991 anzuwenden.

Mit Wirkung vom 1.1.2001 ist Abs. 1 um Satz 2 erweitert worden. Ferner ist Abs. 3 angefügt worden (Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000; BGBl. I S. 1827). Redaktionell geändert wurde § 301 mit Wirkung zum 1.7.2001 durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046). Mit Wirkung zum 1.7.2023 wird ein Abs. 4 angefügt, der eine Übergangsregelung für Zulassungsentscheidungen für Rehabilitationseinrichtungen enthält (Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisiserung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze – Gesetz Digitale Rentenübersicht v. 11.2.2021, BGBl. I S. 154).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Durch § 301 wird sichergestellt, dass in den Fällen, in denen Rehabilitationsleistungen vor Inkrafttreten des RRG beantragt worden sind, einheitlich das zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Recht auch für die Leistungen zu berücksichtigen ist. Insoweit wird der allgemeine Grundsatz aus § 300 für den Bereich der Rehabilitations- und Teilhabeleistungen abgeändert.

2 Rechtspraxis

2.1 Zeitpunkt

 

Rz. 3

Altes Recht kann nur angewendet werden, wenn der entsprechende Teilhabeantrag vor Inkrafttreten des RRG gestellt worden ist, wobei es auf den Eingang des Antrags beim Rentenversicherungsträger oder aber bei den in § 16 SGB I genannten Stellen ankommt. Soweit die Antragstellung nicht erforderlich ist (etwa bei Rehabilitationsleistungen von Amts wegen mit Zustimmung des Versicherten), ist das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Teilhabeleistung galt. Dabei bedeutet Inanspruchnahme, dass der tatsächliche Beginn oder Antritt der Leistung zugrunde zu legen ist (BSG, Urteil v. 2.12.1987, 1 RA 21/86, SozR 2200 § 1237a Nr. 27); a. A. Lilge, SGB VI, § 301 Anm. 2.5; Haack, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, § 301 Rz. 5). Leistungen zur Teilhabe sind die medizinische Rehabilitation (§ 15) sowie ergänzende und sonstige Teilhabeleistungen (§§ 20, 21, 28, 31). Dies gilt auch für Zuzahlungen (BSG, Urteil v. 23.2.2000, SozR 3-2600 § 301 Nr. 2), weil die Zuzahlungsregelung systematisch dem Leistungsrecht zuzuordnen ist. Stellt sich heraus, dass Folgeleistungen erbracht werden müssen, so ist weiter das zum Zeitpunkt der (ersten) Antragstellung geltende Recht anwendbar, da alle Leistungen auf der gleichen rechtlichen Grundlage erfolgen müssen.

 

Rz. 4

Die Einfügung von Abs. 1 Satz 2 war erforderlich, um sicherzustellen, dass die bis zum 31.12.2000 in § 116 Abs. 1 Satz 2 und 3 enthaltene (und danach weggefallene) Regelung auch nach diesem Zeitpunkt noch anzuwenden ist, wenn ein Anspruch auf Rente bis dahin allein deshalb nicht bestanden hat, weil Leistungen zur Teilhabe zu erbringen sind.

2.2 Sonderregelungen für Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane

 

Rz. 5

Die Regelung in Abs. 2 stellt sicher, dass die Rentenversicherungsträger die am 31.12.1991 bestehenden Fachkliniken zur Krankenhausbehandlung der Atmungsorgane weiter betreiben können (BT-Drs. 11/4124 S. 206). Hinsichtlich dieser die stationäre (Krankenhaus-)Behandlung erbringenden Fachkliniken sind die §§ 107 bis 110 SGB V zu beachten, die Regelungen über die zur Krankenhausbehandlung zugelassenen Krankenhäuser enthalten. Die Regelung in Abs. 2 betrifft hingegen nicht Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation.

2.3 Übergangsregelung

 

Rz. 6

Abs. 3 enthält eine Übergangsregelung für sog. Bestandsrentner, die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EU-/BU-Rente) beziehen. Für diesen Personenkreis soll auch zukünftig sichergestellt sein, dass wegen des Rentenbezuges die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen gemäß § 10 nicht verhindert wird. Diese Versicherten sollen auch weiterhin Teilhabeleistungen erhalten können.

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