Rz. 5

Die Regelung in Abs. 2 stellt sicher, dass die Rentenversicherungsträger die am 31.12.1991 bestehenden Fachkliniken zur Krankenhausbehandlung der Atmungsorgane weiter betreiben können (BT-Drs. 11/4124 S. 206). Hinsichtlich dieser die stationäre (Krankenhaus-)Behandlung erbringenden Fachkliniken sind die §§ 107 bis 110 SGB V zu beachten, die Regelungen über die zur Krankenhausbehandlung zugelassenen Krankenhäuser enthalten. Die Regelung in Abs. 2 betrifft hingegen nicht Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation.

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