Rz. 3

Altes Recht kann nur angewendet werden, wenn der entsprechende Teilhabeantrag vor Inkrafttreten des RRG gestellt worden ist, wobei es auf den Eingang des Antrags beim Rentenversicherungsträger oder aber bei den in § 16 SGB I genannten Stellen ankommt. Soweit die Antragstellung nicht erforderlich ist (etwa bei Rehabilitationsleistungen von Amts wegen mit Zustimmung des Versicherten), ist das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Teilhabeleistung galt. Dabei bedeutet Inanspruchnahme, dass der tatsächliche Beginn oder Antritt der Leistung zugrunde zu legen ist (BSG, Urteil v. 2.12.1987, 1 RA 21/86, SozR 2200 § 1237a Nr. 27); a. A. Lilge, SGB VI, § 301 Anm. 2.5; Haack, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, § 301 Rz. 5). Leistungen zur Teilhabe sind die medizinische Rehabilitation (§ 15) sowie ergänzende und sonstige Teilhabeleistungen (§§ 20, 21, 28, 31). Dies gilt auch für Zuzahlungen (BSG, Urteil v. 23.2.2000, SozR 3-2600 § 301 Nr. 2), weil die Zuzahlungsregelung systematisch dem Leistungsrecht zuzuordnen ist. Stellt sich heraus, dass Folgeleistungen erbracht werden müssen, so ist weiter das zum Zeitpunkt der (ersten) Antragstellung geltende Recht anwendbar, da alle Leistungen auf der gleichen rechtlichen Grundlage erfolgen müssen.

 

Rz. 4

Die Einfügung von Abs. 1 Satz 2 war erforderlich, um sicherzustellen, dass die bis zum 31.12.2000 in § 116 Abs. 1 Satz 2 und 3 enthaltene (und danach weggefallene) Regelung auch nach diesem Zeitpunkt noch anzuwenden ist, wenn ein Anspruch auf Rente bis dahin allein deshalb nicht bestanden hat, weil Leistungen zur Teilhabe zu erbringen sind.

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