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Die Höhe einer Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten ist unter Berücksichtigung der rentenrechtlichen Zeiten (§ 54 Abs. 1) des verstorbenen Versicherten zu berechnen (§ 66 Abs. 2 Nr. 2). Der Rentenberechnung liegen somit – anders als beim Versorgungsausgleich – auch die vor der Eheschließung und die nach der Ehescheidung vom Versicherten erworbenen dynamischen und statischen Rentenanwartschaften zugrunde.

Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die Summe der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1), der Rentenartfaktor (§§ 67, 82) und der aktuelle Rentenwert (§ 68) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64). Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten gemäß § 78a kommt bei einer Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedenen Ehegatten aufgrund der Übergangsregelung des § 264c Abs. 2 allerdings nicht in Betracht. Als Sondervorschrift zu den §§ 67 und 82 regelt § 255 Abs. 2 für Witwenrenten/Witwerrenten an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten, dass diese bereits vom Rentenbeginn an mit dem Rentenartfaktor zu berechnen sind, der für Witwenrenten/Witwerrenten ab Beginn des 4. Kalendermonats nach Ablauf des Sterbemonats maßgebend ist. Die im sog. Sterbevierteljahr in Höhe der Versichertenrente zu leistende Hinterbliebenenrente steht dem geschiedenen Ehegatten somit nicht zu.

Vom Rentenbeginn an beträgt der Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte

  • der allgemeinen Rentenversicherung

    • bei Berechnung einer kleinen Witwenrente/Witwerrente 0,25 (§ 67 Nr. 5) und
    • bei Berechnung einer großen Witwenrente/Witwerrente 0,6 (§ 255 Abs. 2)
  • der knappschaftlichen Rentenversicherung

    • bei Berechnung einer kleinen Witwenrente/Witwerrente 0,3333 (§ 82 Satz 1 Nr. 6) und
    • bei Berechnung einer großen Witwenrente/Witwerrente 0,8 (§ 265 Abs. 7). Soweit der Rentenberechnung auch persönliche Entgeltpunkte aufgrund von zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage (§ 85) zugrunde liegen, beträgt der Rentenartfaktor auch für diese persönlichen Entgeltpunkte bei Berechnung von kleinen Witwenrenten/Witwerrenten 0,7333 (§ 82 Satz 2 Nr. 3).

Im Übrigen sind beim Zusammentreffen von Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedenen Ehegatten mit sonstigen Renten oder Einkommen § 89 Abs. 2, § 90 Abs. 1 sowie §§ 91, 97 und 98 zu beachten.

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