Rz. 14

Witwen und Witwer erhalten für die ersten 3 Kalendermonate nach dem Tod ihres Ehegatten über den entsprechend höheren Rentenartfaktor von 1,0 (in der knappschaftlichen Rentenversicherung 1,3333) Hinterbliebenenrente in Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente bzw. Altersrente des Versicherten (Rente für das sog. Sterbevierteljahr, § 67 Nr. 5 und 6 bzw. § 82 Nr. 6 und 7).

 

Rz. 15

Geschiedenen Ehegatten entstehen durch den Tod der früheren Ehepartner üblicherweise keine zusätzlichen finanziellen Aufwendungen (so der zutreffende Hinweis in GRA der DRV zu § 255 SGB VI, Stand: 21.7.2015, Anm. 2).

 

Rz. 16

Für Witwen- und Witwerrenten an geschiedene Ehegatten (§ 243) gilt daher das sog. Sterbevierteljahr und die damit verbundene Privilegierung nicht. Für die großen Witwen- und Witwerrenten an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten (§ 243 Abs. 2 und 3) ist auch im Sterbevierteljahr der Rentenartfaktor maßgebend, der für große Witwenrenten und Witwerrenten nach dem Ende des Sterbevierteljahres gilt, also in der allgemeinen Rentenversicherung ein Rentenartfaktor in Höhe von 0,6 (§ 255 Abs. 1). Diese Regelung gilt auch für kleine Witwen- und Witwerrenten an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten (§ 243 Abs. 1).

 

Rz. 17

Witwen- und Witwerrenten an geschiedene Ehegatten sind daher bereits vom Rentenbeginn an mit dem – niedrigeren – Rentenartfaktor von 0,25 (kleine Witwen- bzw. Witwerrente) oder 0,6 (große Witwen- bzw. Witwerrente) in der allgemeinen Rentenversicherung bzw. 0,3333 oder 0,8 in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berechnen.

 

Rz. 18

Zwar gilt dem Grunde nach auch für große Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten die mit Wirkung ab 1.1.2002 eingeführte Absenkung des Rentenartfaktors von 0,6 auf 0,55; gleichzeitig gilt aber auch im Anwendungsbereich des Abs. 2 die Privilegierung des Abs. 1. Daher ist nach § 255 Abs. 1 ein Rentenartfaktor in Höhe von 0,6 (beziehungsweise 0,8) ohne Einschränkung bei der Ermittlung der Rentenhöhe maßgeblich, wenn der geschiedene Ehegatte vor dem 1.1.2002 verstorben ist (1. Alt.). Für die Anwendung der 2. Alt. von Abs. 1 – also bei einem Todesfall nach dem 31.12.2001 – bleibt hingegen praktisch kein Raum. Da Voraussetzung für die Bewilligung einer großen Witwenrente oder Witwerrente eine Scheidung vor dem 1.7.1977 ist, muss die Ehe zwangsläufig vor dem 1.7.1977 und folglich auch vor dem 1.1.2002 geschlossen worden sein. Bei einer Scheidung am 30.6.1977 als spät möglichstem Zeitpunkt lässt sich ausschließen, dass beide geschiedenen Ehegatten nach dem 1.1.1962 geboren wurden. Anderenfalls hätten sie zum Zeitpunkt der Scheidung am 30.6.1977 erst 15 Jahre alt gewesen sein müssen (GRA der DRV zu § 255 SGB VI, Stand: 21.7.2015, Anm. 3).

 

Rz. 19

Die Regelung hat jedoch insgesamt für diese Renten wegen Zeitablaufs ihre ohnehin geringe rechtliche Bedeutung inzwischen vollständig verloren (so der zutreffende Hinweis in GRA der DRV zu § 255 SGB VI, Stand: 21.7.2015, Anm. 3).

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