Rz. 5

Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift haben die Träger der Rentenversicherung bei den für sonstige Versicherte und Nachversicherte zahlungspflichtigen Stellen zu prüfen, ob diese ihre Meldepflichten und sonstigen Pflichten, die nach den Vorschriften des SGB VI im Zusammenhang mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Gleiches gilt nach Abs. 1 Satz 4 für Stellen, die Beiträge für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung gemäß §§ 186a, 188 zu zahlen haben.

Meldepflichten ergeben sich für Zahlungspflichtige i. S. v. Abs. 1 Satz 1 und 4 im Einzelnen aus §§ 191 bis 192b. Inhaltlich orientieren sich die vorgenannten Vorschriften im Wesentlichen an die Meldepflichten für Arbeitgeber von abhängig Beschäftigten, die sich im Einzelnen aus §§ 28a Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 5, 28b, 28c SGB IV ergeben.

Für soziale Pflegekassen und private Versicherungsunternehmen, die Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (§ 3 Satz 1 Nr. 1a) oder Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld (§ 2 Pflegezeitgesetz) zu zahlen haben, ist darüber hinaus § 44 Abs. 3 SGB XI zu beachten; danach gelten die Meldepflichten ggf. nur für eine zahlungspflichtige Stelle, obwohl mehrere Stellen an der Beitragstragung beteiligt sind (z. B. bei Beitragspflicht einer sozialen Pflegekasse/eines privaten Versicherungsunternehmens und der Beihilfestelle des Dienstherrn eines Beamten). In diesen Fällen besteht nur für die soziale Pflegekasse/das private Versicherungsunternehmen eine Meldepflicht, und zwar für die insgesamt der Beitragsberechnung zugrunde liegende Beitragsbemessungsgrundlage; die Beihilfestelle des Dienstherren ist insoweit entlastet.

Keine Meldepflichten bestehen nach Durchführung einer Nachversicherung (§ 8 Abs. 2, § 185); in diesen Fällen haben die jeweiligen Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften vielmehr den Rentenversicherungsträgern eine Nachversicherungs- oder Aufschubbescheinigung auszustellen, deren Inhalt vom zuständigen Rentenversicherungsträger im Versicherungskonto des Nachzuversichernden zu speichern ist (§§ 184 Abs. 2, 185 Abs. 3 und 4, 186a).

 

Rz. 6

Die nach Abs. 1 durch die Rentenversicherungsträger zu prüfenden sonstigen Pflichten der Zahlungspflichtigen, zu denen insbesondere die Ordnungsmäßigkeit der Beitragszahlungen gehört, sind in gemeinsamen Prüfrichtlinien der Deutschen Rentenversicherung geregelt. Danach ergeben sich für die einzelnen Gruppen der zahlungspflichtigen Stellen (Sozialleistungsträger, Dienstherren von Beamten, Bund) individuelle Prüfinhalte.

Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Beitragszahlungen sind insbesondere folgende versicherungs- und beitragsrechtliche Regelungen relevant:

  • Zugehörigkeit des Versicherten zum versicherten Personenkreis (z. B. § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 4 Abs. 3, § 8 Abs. 2),
  • ordnungsgemäße Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlage (z. B. §§ 166, 181 Abs. 2 bis 4, 188 Abs. 1 Satz 3),
  • ordnungsgemäße Bestimmung der an der Beitragstragung Beteiligten (z. B. §§ 170, 181 Abs. 5, 188 Abs. 1 Satz 1),
  • fristgerechte Beitragszahlung bei Fälligkeit der Beiträge (z. B. § 23 Abs. 1 Satz 5 und 6 SGB IV, §§ 176 Abs. 2, 176a, 176b 177 Abs. 4, 178); darüber hinaus ist bei Zahlungen von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung die in § 197 Abs. 1, § 25 Abs. 1 SGB IV geregelte Verjährungsfrist von 4 Jahren sowie ggf. die Erhebung von Säumniszuschlägen gemäß § 24 SGB IV zu beachten.
 

Rz. 7

Als Zahlungspflichtige i. S. v. § 212a Abs. 1 Satz 1 und 4 kommen z. B. folgende Stellen in Betracht:

  • Bundesagentur für Arbeit (§ 19 Abs. 2 SGB I) für Bezieher von Arbeitslosengeld,
  • gesetzliche Krankenkassen (§ 21 Abs. 2 SGB I) für die Bezieher von Krankengeld und Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • Versorgungsämter für die Bezieher von Versorgungskrankengeld der Kriegsopferversorgung,
  • Hauptfürsorgestellen/Integrationsämter für die Bezieher von Übergangsgeld der Kriegsopferfürsorge,
  • Soziale Pflegekassen/privaten Krankenversicherungsunternehmen und Festsetzungsstellen für die Beihilfe von pflegebedürftigen Beamten zur Finanzierung der Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen und Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld,
  • Dienstherrn des öffentlichen Dienstes und Arbeitgeber, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 versicherungsfreie Personen oder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von der Versicherungspflicht befreite Personen beschäftigen, für nachzuversichernde Personen i. S. v. § 8 Abs. 2,
  • Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögenfragen für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung für Zivilbeschäftigte außerhalb der Bundeswehr,
  • Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für Wehrpflichtige und Zivildienstleistende (§ 3 Satz 1 Nr. 2), Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art (§ 3 Satz 1 Nr. 2a), Zeiten des Bezugs von Übergangsgebührnissen ehemaliger Soldaten auf Zeit (§ 3 Satz 1 Nr. 2b), Eignungsübende, Bezieher von Versorgungskrankengeld und Übergangsgeld aufgrund einer Wehrdienstbeschäd...

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