0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 212a wurde durch Art. 1 Nr. 38 RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung zum 1.1.2005 (Art. 86 Abs. 1 RVOrgG) eingefügt. Soweit in Abs. 5 die "Deutsche Rentenversicherung Bund" genannt ist, trat bis 30.9.2005 an ihre Stelle die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.

Durch Art. 5 des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 in Abs. 5 Satz 3 die Angabe "§ 28p Abs. 8 Satz 1 und 2 des Vierten Buches" durch die Angabe "§ 28p Abs. 8 Satz 1 und 3 des Vierten Buches" ersetzt.

Mit Wirkung zum 13.12.2011 wurde durch Art. 6 des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2458) die bisherige Überschrift der Vorschrift "Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte und Nachversicherte" nach dem Wort "Nachversicherte" um die Worte "und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung" ergänzt. Außerdem wurde dem Abs. 1 ein Satz 4 angefügt, der regelt, dass die Träger der Deutschen Rentenversicherung ab dem 13.12.2011 auch für die Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen von Stellen zuständig sind, die Beiträge für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung zu zahlen haben.

Durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-ÄndG) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) wurden mit Wirkung zum 17.11.2016 in Abs. 5 Satz 3 bis 6 jeweils nach dem Wort "Datenstelle" die Worte "der Träger" gestrichen. Dabei handelte es sich um eine Folgeänderung zu § 145.

Durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) wurden die Abs. 2, 5 und 6 mit Wirkung zum 26.11.2019 insoweit geändert, als anstelle des Begriffs "Datei" nunmehr der Begriff "Dateisystem" verwendet wird. Hierbei handelte es sich lediglich um eine an Art. 4 Nr. 6 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasste redaktionelle Änderung.

Durch Art. 2d, Art. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 16.7.2021 (BGBl. I S. 2970) wurde Abs. 5a mit Wirkung zum 1.1.2022 eingefügt, der eine datenschutzrechtliche Regelung zum Datensystem, das im Zusammenhang mit der Prüfung nach § 212a zu führen ist, zum Inhalt hat und insoweit Abs. 5 ergänzt.

Eine weitere Änderung erfolgte durch Art. 7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) mit Wirkung zum 1.1.2023 in Abs. 5 Satz 4. Nach der neuen Nr. 4 ist die Datenstelle der Rentenversicherung verpflichtet, auch das Identifikationskennzeichen jeder Meldung und nach Nr. 5 bei Stornierung einer Meldung das Identifikationskennzeichen der ursprünglichen Meldung zu verarbeiten.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Nach dem in § 173 enthaltenen Grundsatz sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Dies gilt allerdings nur, soweit nach spezielleren Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. Abweichend von dem in § 173 enthaltenen Grundsatz hat z. B. der jeweilige Arbeitgeber für Personen, die gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 versicherungspflichtig sind, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d SGB IV = Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) an die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle zu zahlen (§ 174 Abs. 1, § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV, § 3 Abs. 1 Satz 1 BVV). Die Prüfberechtigung der Rentenversicherungsträger für abhängig Beschäftigte ergibt sich aus §§ 28p, 28q SGB IV. Dagegen sind z. B. die Pflichtbeiträge für sonstige Versicherte i. S. v. § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 4 Abs. 3 vom jeweiligen Sozialleistungsträger oder vom Bund unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung abzuführen (§§ 176 bis 178).

Gemäß § 212 sind die Träger der Rentenversicherung für die Überwachung der rechtzeitigen und vollständigen Zahlung der unmittelbar an sie zu zahlenden Pflichtbeiträge zuständig. Für sonstige Versicherte (§ 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 4 Abs. 3) und Nachversicherte (§ 8 Abs. 2) wird die Berechtigung der Rentenversicherungsträger zur Beitragsüberwachung sowie das Verfahren seit dem 1.1.2005 in § 212a konkretisiert.[1] Mit Wirkung zum 13.12.2011 ist die Vorschrift auch für die Überwachung der Meldungen und Beitragszahlungen durch die vom Bund beauftragten Stellen einschlägig, soweit diese für Soldaten und Zivilbeschäftigte der Bundeswehr Beiträge für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung (§§ 76e, 76f) zu zahlen haben (Art. 6 Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz v. 5.12.2011, BGBl. I S. 2458).

 

Rz. 3

Die in § 212 enthaltene allgemeine Ve...

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